„Marktwächter“ berichtet von Sparkassen, die Kunden aus hochverzinsten Verträgen herausdrängen

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Die Verbraucherzentrale „Marktwächter“ teilte am 20.04.2018 mit, dass die Sparkasse Altötting-Mühldorf den Kunden des „S-Prämiensparvertrag flexibel“ derzeit mit Kündigungen droht, falls das Alternativangebot abgeschlagen wird.

Seit Monaten versucht eine Vielzahl an Finanzinstituten, ihre Kunden aus hochverzinsten Verträgen zu drängen. Im März 2018 versuchten die Sparkassen in Sachsen und Sachsen-Anhalt, die Kunden der „Prämienspar flexibel“-Verträge durch Androhung von Kündigungen oder Alternativangeboten aus den Verträgen zu drängen. Inzwischen greift auch die Sparkasse Altötting-Mühldorf zu den umstrittenen Methoden und teilte einem ihrer Kunden mit, dass das Sparprodukt aufgrund der grundlegenden und unvorhersehbaren Veränderung der Zinslandschaft vom Markt genommen wird. Alternativ bot die Bank dem Kunden einen vierjährigen Zuwachssparvertrag an und drohte mit einer Kündigung bei Nichtbeendigung des bestehenden Vertrages. Nach Auffassung von „Marktwächter“ handele es sich um ein Rundschreiben, von dem womöglich mehrere Verbraucher betroffen sind.

Bei dem Alternativangebot soll es sich um einen Sparvertrag mit „durchschnittlichem Wertzuwachs“ von 2,19 Prozent während einer vierjährigen Laufzeit handeln.

Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase ist die Fortführung hoch verzinster Sparverträge eine rentable Geldanlage. Für die Finanzinstitute wird die Fortführung lohnenswerter Sparverträge allerdings zunehmend teurer, sodass viele Kunden in den letzten Monaten eine regelrechte Welle an Drohungen von Kündigungen traf.

Nach Auffassung von „Marktwächter“ handele es sich bei dem Alternativangebot um ein weniger attraktives Produkt. Verbraucher sollen aus ihren Verträgen durch hohe Sparzinsen gelockt werden, die Rendite jedoch sei in den bestehenden Verträgen durch die jährliche Prämie deutlich höher.

Bei Ablehnen des Alternativangebots drohte die Sparkasse mit einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB. Der betroffene Prämiensparvertrag wurde im aktuellen Fall im Jahr 2004 abgeschlossen. Aus der Prämientabelle des Vertrages ergebe sich ein verbindliches Sparziel für eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren. Daher bestehe auch kein wirksames Kündigungsrecht seitens der Sparkasse. Der Bundesgerichtshof entschied bereits am 21. Februar 2017, dass bei Vereinbarung eines Sparziels kein ordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf Bausparverträge in der Ansparphase auflebt (Az.: XI ZR 185/16). Die Entscheidung könnte gegebenenfalls auch auf Banksparpläne übertragen werden.

Auch die Verbraucherzentrale Bundesverband mahnte bereits in der Vergangenheit die VR Bank Nürnberg wegen rechtswidriger Kündigungen von hochverzinsten und langlaufenden Sparverträgen ab.

Die VR Bank Nürnberg bot zwei Sparverträge, VR Sparplan 3+ und VR Sparplan 4+, mit einer jährlichen Verzinsung von etwa drei bis vier Prozent. Verbraucher wurden mit einer attraktiven Rendite angeworben, die bis zu 25 Jahre Laufzeit garantieren sollte. In Zeiten des Niedrigzinses handelt es sich dabei um ein rentables Produkt. Allerdings beruft sich die VR Bank aktuell auf die im Jahr 2012 nachträglich vereinbarten Sonderbedingungen. Der Informationsdienst „Marktwächter“ zitiert die Klausel wie folgt:

„Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten.“

Daraus leitete die Bank auch ein für sich bestehendes Kündigungsrecht ab. Die Verbraucherzentrale Bundesverband war jedoch der Ansicht, dass die Kündigungen rechtswidrig seien.

Möglichkeiten für betroffene Kunden

Betroffene sollten der Kündigung schriftlich widersprechen und auf die Fortführung des Vertrages bestehen. Zudem sollten Betroffene frühzeitig reagieren und anwaltlichen Rat einholen, um mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen und weitere rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen.

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