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Massenentlassungsanzeige – wann und wo?

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Das wird uns zukünftig sicher öfter begegnen: Die Kündigung gleich mehrerer Arbeitnehmer eines Betriebes. Dann muss der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 17 KSchG eine so genannte Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit machen. Die Verpflichtung zur Massenentlassungsanzeige besteht, wenn der Arbeitgeber

1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,

2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,

3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. 

Für den Arbeitgeber stellen sich in diesem Zusammenhang insbesondere 3 Fragen:

Wann muss der Arbeitgeber das machen? Vor Ausspruch der Kündigung.

Wo muss der Arbeitgeber die Anzeige machen? Bei der für den Arbeitsort des Arbeitnehmers zuständigen Arbeitsagentur. Das muss nicht zwingend der Betriebssitz sein!

Was passiert, wenn das nicht erfolgt? Dann ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Das musste heute ein Personaldienstleiter vor dem Arbeitsgericht Magdeburg in einem von uns betreuten Verfahren schmerzhaft lernen. Der in Aurich ansässige Betrieb verfügte über eine Niederlassung in Magdeburg. Er hatte die Massenentlassung seiner Mitarbeiter in Magdeburg bei der Agentur für Arbeit Emden-Leer angezeigt, nicht aber in Magdeburg. Außerdem war die Anzeige erst nach Ausspruch der Kündigung erfolgt.

Sie benötigen Unterstützung rund um die Kündigung eines Arbeitsvertrages? Rufen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail! Wir helfen Ihnen gern.

für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Lars Hänig
Rechtsanwalt


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