Massenerkrankungen von Flugzeugbesatzungen – höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB?

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Mit am 16. Mai 2017 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht Hannover den Reiseveranstalter verurteilt, 50 % des Reisepreises als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu bezahlen, nachdem er den Reisevertrag unter Berufung auf höhere Gewalt gekündigt hat, da die Fluggesellschaft den Hinflug zum Urlaubsort nicht durchführen konnte.

Was war geschehen?

Die Kläger schlossen mit dem beklagten Reiseveranstalter einen Reisevertrag über eine Flugpauschalreise von Frankfurt am Main nach Palma de Mallorca. Neben Erbringung der Flüge verpflichtete sich der Reiseveranstalter, die Reisenden in der Hotelanlage Grupotel für die Zeit vom 05. Oktober 2016 bis zum 13.Oktober 2016 unterzubringen. Der Reisepreis war in Höhe von 882,00 € pro Person vereinbart. Am 5. Oktober 2016 sprach der Reiseveranstalter die Kündigung des Reisevertrages aus, Ersatzangebote wurden nicht unterbreitet. Der Reisepreis wurde zurückerstattet. Die Kläger forderten von der Beklagten Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des Reisepreises, denn sie hielten die Kündigung für nicht gerechtfertigt. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und vertrat die Ansicht, dass aus dem streitgegenständlichen Reisevertrag keine Ansprüche mehr bestehen, denn die Fluggesellschaft (TUIfly GmbH) habe aus Gründen nicht vorhersehbarer höherer Gewalt die Beförderungsleistung nicht erbringen können. Ihr fliegendes Personal sei wegen einer vom Management angekündigten Umstrukturierung des Unternehmens in einen wilden Streik durch fingierte Krankmeldungen getreten. Die Anzahl der Krankmeldungen hätte nach der Unternehmensentscheidung kontinuierlich derart zugenommen, dass am 5. Oktober 2016 194 Personen vom Cockpitpersonal und 227 Personen vom Kabinenpersonal nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei etwa 70 % des Cockpitpersonals und 43 % des Kabinenpersonals gewesen. Üblicherweise läge die Krankheitsrate bei etwa 10 % der Belegschaft.

Die Steigerung der Krankmeldungen hätten dazu geführt, dass der Flugbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Trotz sofortiger Reaktionen durch eine Notfallplanung hätten am 5. Oktober 2016 große Teile der für diesen und den nächsten Tag vorgesehenen Flüge der TUIfly annulliert werden müssen. Die Annullierungen hätten bei der Beklagten zu der Notwendigkeit geführt, unter anderem im Fall der Klägerseite zahlreiche Reiseverträge zu kündigen. Sie sei hierzu wegen höherer Gewalt berechtigt gewesen.

Urteil des Amtsgerichts Hannover

Das Amtsgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Nach der Auffassung des Gerichts ist die Reise der Kläger durch das Verhalten des Personals der Fluggesellschaft vereitelt worden. Der von der Beklagten gehaltene Vortrag zum wilden Streik des Personals ihres Leistungsträgers ist nach Überzeugung des Amtsgerichts nicht geeignet, die Beklagte zu entlasten, denn nach §§ 276, 278 BGB haftet der Reiseveranstalter für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln des bei seinem Leistungsträger in die Leistungspflicht eingebundenen Personals. Dieses Personal hat nach dem Vortrag des Reiseveranstalters die von ihm zu erbringende Vertragsleistung vorsätzlich unmöglich gemacht.

Solches Verhalten kann aber nicht als höhere Gewalt angesehen werden, denn diese ist definiert als von außen kommendes Ereignis ohne betrieblichen Zusammenhang, das auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist. Keine höhere Gewalt wird daher angenommen, wenn der Streik im Risiko- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters oder seines Leistungsträgers stattfindet. Das Amtsgericht hat den Vergleich zur Entlastung der Fluggesellschaft nach Art. 5 Abs. 3 der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung gezogen und sah keinen Widerspruch darin, dass vorliegend das zu beurteilende Verhalten des Personals der Fluggesellschaft als außergewöhnlicher Umstand im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Denn es handelt sich im Hinblick auf Rechtsquellen, Anspruchsarten, Verpflichtete und Regelungszwecke um zwei völlig verschiedene Haftungsregimes, die nach der Beurteilung zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Frage der Haftung gelangen können. Es gehört zur Struktur des deutschen Vertragsschadensersatzrechts, dass für schuldhaftes Verhalten von Erfüllungsgehilfen gehaftet werden muss. In diese Struktur kann das Gericht nicht eingreifen, auch wenn europarechtlich geprägte Vorschriften solche Sachverhalte anders beurteilen.

An der Angemessenheit der Höhe der Forderung – 50 % des Reisepreises – hat das Amtsgericht keine Bedenken. Es ist zu berücksichtigen, dass die Reise kurz vor Reiseantritt abgesagt wurde, was eine Verstärkung der Beeinträchtigung auf Klägerseite darstellt. Gründe, die dafürsprechen, eine Reduzierung des Anspruchs vorzunehmen, sind nicht zu sehen.

Eigene Stellungnahme

Da die Gründe für die Kündigung des Reisevertrages aus der Sphäre des Reiseveranstalters stammen, ist es konsequent, dem Reisenden den Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzusprechen, denn die gebuchte Reise wurde vereitelt. Der Begriff der höheren Gewalt im Sinne des § 651j BGB rechtfertigt die Annahme der Haftung des Reiseveranstalters, auch wenn das Gericht entgegen hiesiger Auffassung der Meinung ist, dass die sich die Fluggesellschaft im Hinblick auf die Ansprüche auf Ausgleichszahlung auf Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung berufen kann.

Auch der von einer Gewerkschaft ausgerufene Streik, der dem Schutz durch das Grundgesetz unterliegt, führt nicht zum Ausschluss der reiserechtlichen Haftung des bestreikten Unternehmens. Erst Recht muss das gelten, wenn ein illegaler Streik oder anders ausgedrückt, kollektive Arbeitsverweigerung des Personals des Reiseveranstalters bzw. seiner Leistungsträger Ursache für die Vereitelung der Reise ist. In der nationalen reiserechtlichen Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte galt der Streik als Ursache des Ausfalls einer Reise nie als höhere Gewalt. Nur wenn Personal außerhalb der Sphäre des Leistungsträgers streikte (Fluglotsen / Bodenpersonal am Flughafen o. ä), konnte sich der Reiseveranstalter auf höhere Gewalt berufen und musste nach Kündigung des Reisevertrages keine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bezahlen. Ereignisse wie die in der ersten Oktoberwoche bei TUIfly GmbH können nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 651j BGB nicht als höhere Gewalt betrachtet werden.

Begrüßenswert ist auch, dass das Amtsgericht der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt ist, wonach bei einer Vereitelung der Reise der Anspruch ohne weiteres in Höhe von 50 % des Reisepreises zu bewerten ist. Eine höhere Forderung – wie vereinzelt geltend gemacht wird – ist aber sicherlich auch unangemessen, denn dem Verbleib zu Hause statt am Urlaubsort kommt ein Resterholungswert zugute, der auf die Höhe der Forderung anzurechnen ist.

Der Reiseveranstalter hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Berufung eingelegt, sodass sich das Landgericht Hannover demnächst mit dieser Rechtsfrage befassen muss.

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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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