Massiver Unfallschaden: Rücktritt erlaubt
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[image]Ein massiver Unfallschaden stellt einen Mangel dar, der auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verkäufer den Schaden selbst nicht kannte. Bevor man einen Gebrauchtwagen kauft, sollte man ihn fachmännisch untersuchen lassen. Denn häufig weist der Pkw einen nicht fachgerecht behobenen Schaden auf, der aber von einem der Vorbesitzer verschwiegen wurde. Dabei trifft den Verkäufer grundsätzlich eine Aufklärungspflicht über Mängel am Kfz.
Feststellung eines massiven Frontschadens
Im konkreten Fall kaufte ein Mann von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen, der bereits mehrere Vorbesitzer gehabt hatte. Der Verkäufer schloss jegliche Gewährleistung aus und wies auf einen reparierten Frontschaden hin. Nach Übergabe des Fahrzeugs wurde jedoch ein massiver und unfachmännisch behobener Unfallschaden festgestellt, der den Erwerber zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag veranlasste. Der Verkäufer gab daraufhin an, von dem Schaden selbst nichts gewusst zu haben. Der Wageneigentümer zog vor Gericht und verlangte unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises.
Mangel berechtigt zum Rücktritt
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hielt den Rücktritt - trotz unterlassener Fristsetzung zur Nacherfüllung - für wirksam. Aufgrund des massiven Unfallschadens, der die gesamte Fahrzeugstruktur beeinträchtigt hat, sei ein erheblicher Mangel zu bejahen, der auch mit einer erneuten Reparatur nicht vollständig behoben werden könne. Der Unfallwagen sei daher objektiv weniger wert als ein unfallfreies Kfz, was den Erwerber auch dann zum Rücktritt berechtige, wenn der Verkäufer den Schaden zuvor selbst nicht gekannt habe.
Schließlich verstoße der Haftungsausschluss gegen § 309 Nr. 7a, b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und sei somit unwirksam. Denn wenn die Gewährleistung uneingeschränkt ausgeschlossen werden könnte, wären unter anderem auch die Gesundheitsschäden davon erfasst, die gerade durch den vom Verkäufer zu vertretenen Mangel verursacht wurden. Der Verkäufer könne sich somit nicht auf die unwirksame Klausel berufen und müsse den Kaufpreis an den Erwerber zurückzahlen sowie das mangelhafte Fahrzeug vom Käufer wieder entgegennehmen.
(OLG Oldenburg, Urteil v. 27.05.2011, Az.: 6 U 14/11)
(VOI)
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