MBS Mittelbrandenburgische Sparkasse – Widerruf von Darlehensvertrag jetzt noch möglich!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die von der in Potsdam ansässigen Mittelbrandenburgischen Sparkasse - MBS verwendeten Darlehensverträge wiesen über mehrere Jahre hinweg eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Oktober 2012, 4 U 194/11, entschieden, dass die Widerrufsbelehrung in einem 2008 geschlossenen Darlehensvertrag der MBS fehlerhaft war. Die Widerrufsbelehrung enthielt die fehlerhafte Formulierung „frühestens“ und hatte u.a. folgenden Wortlaut:

„Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Konto Nr. (...)

Widerrufsrecht

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)

… Sparkasse in …

Widerrufsfolgen

(...)

Ort, Datum Unterschrift des Verbrauchers“

1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...

2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“

Die fehlerhafte Belehrung wurde auch von anderen Sparkassen u.a. in Brandenburg verwendet. Angesichts der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung kann ein Widerruf der seit November 2002 geschlossenen Darlehensverträge für die Immobilienfinanzierung, welche eine derartige Belehrung aufweisen, noch heute erfolgen.

Die infolge des Widerrufs eintretende Rückabwicklung bietet für die Darlehensnehmer erhebliche Vorteile. So sind von der Bank sämtliche geleistete Raten zu erstatten. Im Gegenzug haben die Darlehensnehmer die Darlehensvaluta zu erstatten und für die Zeit der Darlehensüberlassung den marktüblichen Zinssatz (höchstens den Vertragszinssatz) zu leisten, der ggf. niedriger sein kann, als der Vertragszinssatz. Außerdem hat die Bank die gezahlten Raten mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015, XI ZR 116/15. Außerdem fällt bei der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags durch Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung an. Meist kommt hier bei Immobiliendarlehensverträgen ein Vorteil von etlichen Tausend Euro, oft auch in fünfstelliger Höhe zusammen.

Betroffene Darlehensnehmer sollten zeitnah ihr Widerrufsrecht ausüben, da von dem Gesetzgeber voraussichtlich noch in diesem Jahr die Möglichkeit des Widerrufs von Alt-Verträgen beendet wird. Damit endet aller Voraussicht nach mit Ablauf des 21. Juni 2016 die Möglichkeit des Widerrufs für derartige Verträge.

Das häufig von Banken herangezogene Argument der Verwirkung wird von den meisten Oberlandesgerichten, darunter dem Brandenburgischen Oberlandesgericht sowie von dem hier erstinstanzlich zuständigen Landgericht Potsdam jedenfalls bei laufenden Darlehensverträgen abgelehnt. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine Verwirkung bei dem Widerruf von Darlehensverträgen bisher stets abgelehnt hat.

Darlehensnehmer sollten sich von dem Versuch einzelner Banken, den Widerruf zu vermeiden, indem sie keine neuen Kredite an Darlehensnehmer vergeben, welche ihr Darlehen widerrufen haben, nicht abschrecken lassen. Es gibt nach wie vor genügend Banken, welche bereit sind, in diese Marktlücke einzuspringen. Manche Banken, darunter auch mindestens eine Sparkasse, werben sogar gezielt damit, neue Darlehensverträge nach der Ablösung alter Verträge anzubieten. Ggf. kann hier auch ein Finanzierungsvermittler helfen.

Rechtsanwalt Dethloff hat bereits erfolgreich zahlreiche Darlehensnehmer, darunter auch Kunden der MBS vertreten. Gerne beantwortet er als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Bürostandorten in Berlin und Potsdam die Fragen betroffener Darlehensnehmer.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff

Beiträge zum Thema