Medienstrafrecht: Vorwurf einer Straftat mit Fotografien? Hinweise und Auswege. [Update 18.5.2023]

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Es gibt heute viele Straftaten, die im Zusammenhang mit Fotografien begangen werden können. Dazu gehören 

  • das Verwenden von Fotografien von Menschen allgemein (§ 33 KUG);
  • das Herstellen und Gebrauchen von Fotografien, die unerlaubt hergestellt wurden (§ 201a StGB), weil sich die fotografierte Person z. B. in einem geschützten Raum befand;
  • das Weitergeben bestimmter Formen harter Pornographie (mit Tieren, extremer Gewalt);
  • das Sichbeschaffen, Besitzen oder sonstige Nutzen von Jugendpornographie und Kinderpornographie.
  • das sog. Upskirting (strafbar seit 1. Januar 2021).

Häufig erfährt ein Angeschuldigter durch eine Ladung, dass ein Verfahren gegen ihn läuft. Zunächst einmal kann jeder jeden wegen allem anzeigen. Bei Datenübermittlungen bis hin zur IP-Adresse sind technische Fehler möglich.

Die Verfahren können zur Anklage führen mit u.U. erheblichen sozialen Folgen, so dass ein solches öffentliches Verfahren vermieden, im Einzelfall presserechtlich begleitet werden muss.

Viele Verfahren können allerdings auch eingestellt bzw. ohne Verhandlung erledigt werden. Gerade im Zusammenhang mit Bildaufnahmen besteht eine gewisse allgemeine Rechtsunsicherheit darüber, was eigentlich erlaubt ist und was nicht. Es kommt gelegentlich vor, dass Anzeige „auf Verdacht“ erstattet wird, einfach weil dem Anzeigenden bestimmte Bildaufnahmen nicht gefallen – bei Fotografen kann das auch das Model selber sein.

Dazu  gehören

  • die Einstellung mangels Straftat,
  • die Einstellung wegen geringer Schuld,
  • die Einstellung unter einer Auflage
  • der Strafbefehl (keine Einstellung, aber ohne öffentliche Verhandlung) 

Die Staatsanwaltschaft stellt die Strafverfolgung ein, wenn sie der Ansicht ist, wenn die Person sich nicht hinreichend verdächtig gemacht hat (§ 170 Abs. 2 StPO). Wenn das erreicht wird, ist das der beste Fall.

Es kommt außerdem die Einstellung ohne oder unter einer Auflage (§ 153ff. StPO) in Betracht. Diese ist auch dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft weiterhin davon ausgeht, es „mit dem Richtigen“ zu tun zu haben. Hier kommt es also besonders auf das Verhandlungsgeschick des Anwalts an. Eine solche Einstellung unter Auflagen (regelmäßig eine Geldzahlung) kann auch dann sinnvoll, ja sogar dringend geboten, sein, wenn der Beschuldigte unschuldig ist. Das klingt grotesk – ist aber die Antwort darauf, dass die Staatsanwaltschaft ansonsten 

  • gefühlt ewig für die weitere Ermittlung braucht;
  • der Beschuldigte etwa beschlagnahmte Gegenstände erst nach vielen Monaten zurückerhält – wenn überhaupt;
  • die öffentliche Klage erhoben wird mit katastrophalen sozialen Folgen – diese können unabhängig vom Schuldspruch bzw. Freispruch eintreten.   

Ein öffentliches Interesse verbunden mit einem öffentlichen Verfahren besteht dann, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört ist, etwa wenn eine besondere Gefährlichkeit der Tat anzunehmen ist. Auch das lässt sich bei Bilddelikten häufig verneinen, da in der Regel nur der Rechtskreis der betroffenen Personen berührt ist und ein besonderes Ausmaß der Tat nicht vorliegt. Das gilt insbesondere auch bei Bildern „aus dem Internet“, die vom Beschuldigten nicht selbst gemacht wurden. Bei Kinderpornographie ist das seit einiger Zeit allerdings nicht mehr möglich, weil diese Tat als Verbrechen gewertet wird. 

Die Staatsanwaltschaft ermittelt frei und von Amts wegen. Dennoch lassen sich die genannten Einstellungen auch durch eine rasche und angemessene Kommunikation bewirken. In jedem Fall sollte das Ermittlungsergebnis nicht abgewartet werden. 

Wir beraten umfassend im Fotorecht und im  Medienstrafrecht. Wir beraten bundesweit, auch telefonisch, ggf. per Mail. Die telefonische Erstberatung ist kostenfrei.

Foto(s): Frank Beer

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