Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Landgericht Ulm Az. 6 O 21/16

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Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Fehlerhaft vorgenommene STARR Operation, LG Ulm, Az.: 6 O 21/16

Chronologie:

Die Klägerin befand sich im Jahr 2013 zur stationären Behandlung bei der Beklagten anlässlich einer erfolgten transanalen Rektumvollwandresektion

Im weiteren Verlauf stellte sich die Klägerin in einer Praxis für Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie und Proktologie vor. Zu diesem Zeitpunkt klagte die Klägerin über Blutbeimengungen beim Stuhlgang und starke Schmerzen. Eine klinische Untersuchung ohne Narkose war nicht möglich, weshalb eine Rektoskopie in Narkose durchgeführt wurde. Hierbei kam eine sehr große ventral prolabierte Rektozele zur Darstellung. Endoskopisch war bis 15 cm Höhe ein unauffälliger Schleimhautbefund vorhanden. Zur weiteren operativen Versorgung wurde die Klägerin zur Beklagten überwiesen.

Dort erfolgte schließlich eine transanale Rektumvollwandresektion. Als intraoperative Diagnosen wurden eine Rektozele sowie Hämorrhoiden III. Grades vermerkt und als operative Vorgehensweise eine STARR-Operation. Die Operation erfolgte nicht dem medizinischen Standard entsprechend.

Die Klägerin ist bis heute gesundheitlich stark beeinträchtigt. Teile des inneren und äußeren Schließmuskels wurden operativ entfernt und der Sphinkter wurde beschädigt. Ebenfalls wurde die sensorische Rektumwand entfernt, mit der Folge einer dauerhaften Inkontinenz II. Grades. Hinzukommt, dass der Anus nicht mehr schließt. Der Beckenboden hat sich gesenkt. Ausscheidungen sind der Klägerin nur mit Abführmitteln möglich. Sobald die Abführmittel zu wirken beginnen, leidet die Klägerin unter einer über mehrere Stunden andauernden Inkontinenz. 

Verfahren vor dem Landgericht

Das Landgericht Ulm hat ein viszeralchirurgisches Gutachten in Auftrag gegeben, das einen Behandlungsfehler nicht bestätigt hat. Da das Gutachten mehrere Unstimmigkeiten auswies wurde seitens der Klägerin beantragt, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dieser Antrag wurde vom Landgericht Ulm mit Beschluss vom 08.01.2018 zurückgewiesen. Daraufhin legte die Klägerin sofortige Beschwerde beim OLG Stuttgart ein. Das OLG Stuttgart erklärte den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 27.02.2018 (1 W 9/18) schließlich für begründet.

In der Folge musste das Landgericht Ulm ein weiteres Sachverständigengutachten einholen. Dieses kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass bei der Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten Behandlungsfehler aufgetreten sind. Daraufhin haben die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen. Die Gesamtschadensposition liegt im deutlich fünfstelligen Bereich. 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Es kommt in Arzthaftungsprozessen nur sehr selten vor, dass eine Partei einen Befangenheitsantrag gegen einen vom Gericht bestellten Gutachter stellt und diesem sodann zugesprochen wird. In der vorliegenden Sache hatte dieser Antrag durchaus den beabsichtigten Erfolg, stellen die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht und Rechtsanwalt Dr. D. C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht fest.



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