Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Top-Anwälte - Prozesserfolg vor Landgericht Lübeck

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Landgericht Lübeck vom 13.03.2023

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Plexus brachialis Läsion nach Rückenoperation, LG Lübeck, Az.: 12 O 44/21 

Chronologie:

Die Klägerin begab sich in die Einrichtung der Beklagten zwecks Versteifung an der Wirbelsäule. Es wurde angeraten, mit einem kombinierten ventrodorsalen Zugang mit Dekompression in Höhe LWK 3/4 eine Verbesserung der Beschwerden der Klägerin zu erzielen, die zuvor unter progredienten Schmerzen litt. Postoperativ traten Paresen an den Extremitäten ein. Diese Paresen halten auch heute noch, rund vier Jahre nach dem streitgegenständlichen Geschehen an.

Verfahren:

Das Landgericht Lübeck hat den Vorfall mittels eines fachmedizinischen Gutachtens hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der Gutachter fest, dass Behandlungsfehlervorwürfe nicht erhoben werden könnten, woraufhin die Prozessvertreter der Klägerin die persönliche Anhörung des Gutachters beantragt hat. Anlässlich dieser Anhörung ergaben sich dann aber doch einige Ansatzpunkte, die der Gutachter nicht ins Kalkül gezogen hatte. Auch wurde die von der Beklagtenseite hinterfragte Risikoaufklärung nochmals gründlich hinterfragt und im Ergebnis zugunsten der Klägerin ausgelegt. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, über dessen Höhe Stillschweigen vereinbart wurde.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Die vorliegende Angelegenheit ist ein klassisches Beispiel dafür, dass es grundsätzlich Sinn macht, die von einem gerichtlich befassten fachmedizinischen verfassten Sachverständigengutachten nochmals eingehend mittels einer persönlichen Anhörung des Gutachters zu hinterfragen. Auch klare schriftliche Konstatierungen können im Einzelfall zu einer völlig konträren Meinungsbildung führen und dem geschädigten Patienten doch noch zu einem Erfolg verhelfen. In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter rechtlich nicht zu konstatieren hat, ob eine von der Medizinerseite vorgenommene Aufklärung ausreichend war. Dieses bleibt in Arzthaftungsprozessen ausnahmslos dem Gericht nach jeweils umfassender richterlicher Würdigung vorbehalten, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr DC Ciper LLM.



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