Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Patientenrecht: Prozesserfolg vor den Landgerichten Berlin und Bonn

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Landgericht Berlin zum Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht: Nichterkanntes Darmkarzinom durch unterlassene Darmspiegelung und Stuhltest, LG Berlin, Az. 13 O 11/08

Chronologie:

Die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin befand sich bei einer Hausärztin in regelmäßiger Behandlung. Trotz persistierenden Reizdarmsyndroms (RDS) mit häufig auftretenden abdominalen Krämpfen nahm die Beklagte keine weitergehende Diagnostik vor. Bei der Patientin wurde im Folgenden eine Karzinomerkrankung festgestellt, die zum Tode führte.

Verfahren:

Das Landgericht Berlin hat den Vorgang fachmedizinisch hinterfragen lassen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte, dass die Beklagte behandlungsfehlerhaft Diagnostikmaßnahmen unterließ. Wären die Untersuchungen erfolgt, wäre die Tumorerkrankung diagnostiziert worden. Das Gericht schlug den Parteien daraufhin einen Vergleich im deutlich fünfstelligen Eurobereich vor, den diese annahmen.

Anmerkungen:

Im Rahmen von Arzthaftungsklagen kommt es immer wieder vor, dass der Geschädigte im Laufe des Verfahrens stirbt. Dann besteht die Möglichkeit, dass die gesetzlichen Erben, in der Regel die Kinder des Verstorbenen, den Prozess weiterführen. Dieses wird auch regelmäßig so gemacht. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren durch den Sohn der Verstorbenen gerichtlich fortgeführt, so Rechtsanwalt Dr. D.C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht.

Landgericht Bonn zum Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht: Verspätete Diagnose eines ausgedehnten multifokalen Mammakarzinoms, LG Bonn, Az. 9 O 353/08

Chronologie:

Die Beklagten betreiben eine Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin. Dort stellt sich die Klägerin regelmäßig im Rahmen der Brustkrebsvorsorge vor. Aufgrund fehlerhafter Diagnose wurde der Verdacht auf ein Mammakarzinom deutlich verspätet gestellt. Der Patientin musste daraufhin die linke Brust amputiert werden.

Verfahren:

Das Landgericht Bonn hat zwei Fachgutachten mit dem Vorfall befasst. Diese kamen darin im Ergebnis zur eindeutigen Konstatierung einer Fehlbehandlung der Beklagten, woraufhin das Landgericht den Parteien einen Vergleich anriet. Die Parteien schlossen sodann einen Vergleich, wonach der Geschädigten eine pauschale Entschädigungssumme von 70.000,- Euro zu zahlen ist.

Anmerkungen:

Verspätete Tumordiagnosen stellen einen klassischen Fall von ärztlicher Fehlleistung dar, die für die Betroffenen eine erhebliche Bedeutung haben. Oftmals führt diese Fehldiagnose zu Chemotherapien, die sonst nicht notwendig gewesen wären. In zahlreichen Fällen überlebt der geschädigte Patient den eigenen Gerichtsprozess aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums der Erkrankung auch nicht mehr, stellt Dr. D.C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht fest.



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