Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Patientenrecht: Prozesserfolg vor den Landgerichten Köln und Bonn

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Landgericht Köln zum Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Behandlungsfehler: Fehlbehandelte Arthrofibrose und Morbus Sudeck/CRPS, LG Köln, Az. 25 O 245/07

Chronologie:

Der Beklagte diagnostizierte bei der Klägerin eine Chondropathia patellae im linken Knie und riet zu einer Operation an. Dabei kam es zu Komplikationen. Seit dem Vorfall leidet die Patientin dauerhaft erheblich gesundheitlich und ist in ihrer Gehfähigkeit sowie Lebensqualität massiv eingeschränkt.

Verfahren:

Das Landgericht Köln hat die Angelegenheit mittels eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Nachdem der Gutachter ärztliche Fehlleistungen konstatierte, riet das Gericht den Parteien eine vergleichsweise Einigung an, wonach der Geschädigten eine Pauschalsumme von 50.000,- Euro zu zahlen sei. Hierauf ließen sich die Parteien sodann ein.

Anmerkungen:

In arzthaftungsrechtlichen Prozessen sind die gutachterlichen Bewertungen nicht immer eindeutig. Es werden zwar Fehler festgestellt, aber ob diese konkret zu den eingetretenen Gesundheitsschäden geführt haben, ist schwer nachzuweisen. Im Zweifel ist es in diesen Fällen für die Parteien das Beste, eine vergleichsweise Einigung zu erzielen, so wie hier, sagt Dr. D.C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht.

Landgericht Bonn zum Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Behandlungsfehler: Wirbelfraktur durch Knochenmetastasen LWK4 nach verspäteter Prostatakarzinomdiagnose, LG Bonn, Az. 9 O 296/10

Der 60-jährige Kläger befand sich beim Beklagten in regelmäßiger Behandlung. Dieser unterließ es versehentlich, die PSA-Werte des Patienten zu ermitteln. Erst nach erheblichem Zeitverlust wurde das in einer anderen Praxis nachgeholt, wo sodann ein Prostatakarzinom IIIa diagnostiziert wurde. Es kam zu einer Wirbelfraktur durch bereits entwickelte Knochenmetastasen. Die Lebenserwartung des Patienten ist erheblich reduziert.

Verfahren:

Das Landgericht Bonn hat die Angelegenheit mittels eines habilitierten Facharztes für Urologie einer Universitätsklinik bewerten lassen. Dieser stellte einen klaren und eindeutigen ärztlichen Behandlungsfehler fest, woraufhin das Gericht den Parteien einen Vergleich anriet, den diese akzeptierten. Die Gesamtregulierung liegt bei 200.000,- Euro.

Anmerkungen:

Das Gericht stellte in der vorliegenden Sache eindeutig heraus, dass es kein Verständnis für die fehlende Regulierungsbereitschaft des Versicherungsunternehmens habe. Immer wieder ist im Bereich der Arzthaftung festzustellen, dass trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage Patienten von Versicherern in gerichtliche Verfahren getrieben werden. Die Argumentation der Versicherungswirtschaft, es handele sich lediglich um Einzelfälle, zieht nicht, da sich die Fälle häufen. Hier wäre die Politik gefordert, mit klaren Vorgaben die Rechte der Patienten zu stärken, so Dr. D.C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht.



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