Mehr- und Sonderbedarf im Kindesunterhaltsrecht

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Mit der Zahlung des Barunterhaltes, der regelmäßig anhand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die durch die Leitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden auch in Sachsen Geltung hat, ermittelt wird, erbringt der Elternteil, der das Kind nicht betreut, seinen Anteil am Kindesunterhalt. Was aber ist mit den über den Grundbedarf hinausgehenden Kosten? Hierzu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes neben Betreuungskosten für Kita/Hort auch die Kosten für Nachhilfeunterricht, krankheitsbedingte Mehrkosten (Medikamente, dauerhafte Behandlungen) und unter Umständen sogar die Ganztagesbetreuung. Mit Mehrbedarf sind die Aufwendungen gemeint, die regelmäßig anfallen und die damit für den betreuenden Elternteil kalkulierbar sind.

Neben dem Mehrbedarf gibt es den sogenannten Sonderbedarf. Damit sind Aufwendungen gemeint, die einmalig und „unverhofft“ auftreten. Hierzu zählen zum Beispiel Ausgaben für Brillen oder Zahnspangen, unter Umständen aber auch Kosten beispielsweise für den Schulanfang.

Die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig, wird aber in der Praxis oft verkannt. Sowohl für den Mehrbedarf als auch für den Sonderbedarf haften beide Elternteile – egal ob betreuend oder nicht – anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen. Es ist also keinesfalls so, dass der zahlende Elternteil für sämtliche zusätzliche Kosten allein aufkommen muss. An allem, was über den Grundbedarf hinausgeht, hat sich der betreuende Elternteil zu beteiligen. Auch wenn der betreuende Elternteil vielleicht weniger verdient als der barunterhaltspflichtige Elternteil, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der betreuende Elternteil zumindest anteilig zur Kostentragung heranzuziehen ist. Derartiges kommt nur dann nicht in Betracht, wenn dem betreuenden Elternteil nur ein Einkommen zur Verfügung steht, was unterhalb seines eigenen Selbstbehaltes liegt – derzeit 1.000 € netto.

Sebastian Lohse, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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