Mehrbelastung von kleinen und mittleren Unternehmen durch das Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E 2)

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Der Entwurf des Verbandssanktionengesetz aus steuerstrafrechtlicher Sicht (2)

Das neu geschaffene Gesetz soll die Benachteiligung von kleineren und mittelständischen Unternehmen beseitigen. Dies wird jedoch gerade im Bereich des alltäglichen Steuerstrafverfahrens nicht erreicht. Wegen dem neu verankerten Legalitätsprinzip wird in jedem Fall eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer, welches wegen steuerlichen Verpflichtungen einer Ein-Personen-GmbH oder einer kleinen OHG geführt wird, zusätzlich auch ein Verbandssanktionenverfahren gegen die Gesellschaft eingeleitet. 

In dem Verfahren gegen den Verband muss dieses, um seine eigenen Interessen sachgerecht zu schützen, einen eigenen Verteidiger bestellen. Wegen der Regelungen der StPO ist eine Mehrfachverteidigung nicht möglich. 

In den meisten Fällen wird sich der steuerstrafrechtliche Vorwurf gegen den oder die Gesellschafter-Geschäftsführer richten. Folge hiervon ist, dass der Verband im Sanktionsverfahren führungslos. Es muss dann durch die Staatsanwaltschaft ein weiterer „besonderer Vertreter“ nach § 29 VerSanG-E bestellt werden. 

Üblicherweise muss hier ein weiterer Anwalt bestellt werden, dessen Honorar der Verbsnd bezahlen muss. Damit kommen auf die Verbände höhere Verfahrenskosten zu. 

Neben der Verbandssanktion tritt am Ende des Verfahrens eine individuelle Geld- oder Freiheitsstrafe gegen den Täter. Eine Anrechnung findet nach dem Gesetz keine Anrechnung statt. Auf die kleinen und mittleren Unternehmen kommen deshalb erhöhte Verfahrenskosten und eine Erhöhung der Sanktionsbeträge zu. 

Nicht verständlich ist dabei, dass der Kaufmann als Einzelunternehmer keine Verbandssanktion zu befürchten hat, ganz im Gegensatz zur Ein-Personen-GmbH. Auch bei der Gbr scheidet die Anwendung des Verandssanktionengesetzes aus. Diese Ungleichbehandlung ist nicht zu erklären. 

Die § 153 und § 153a StPO bilden hier nur einen unzureichenden Ausgleich für diese Ungleichbehandlung. 

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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