Mehrfache Befristung eines Arbeitsvertrages wegen ständigen Vertretungsbedarfs ist zulässig
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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2012 (Az.: 7 AZR 443/09) entschieden, dass die mehrfache nahtlose Befristung eines Arbeitsvertrages wegen ständigen Vertretungsbedarfs grundsätzlich zulässig ist. Der sachliche Grund entfällt nicht dadurch, wenn der Vertretungsbedarf wiederholt oder sogar dauerhaft besteht und der Arbeitgeber ihn dadurch decken könnte, dass er einen Arbeitnehmer unbefristet einstellt. Allerdings ist ein Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gesamtdauer und Anzahl der befristeten Verträge, sind zu berücksichtigen.
Das Bundesarbeitsgericht berief sich dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dem es die Frage der Zulässigkeit einer mehrfachen Befristung eines Arbeitsvertrages wegen ständigen Vertretungsbedarfs zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Der EuGH hatte mit Urteil vom 26. Januar 2012 (Az.: C - 586/10) die grundsätzliche Zulässigkeit bejaht, allerdings unter der Einschränkung, dass Zahl und Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge einer Missbrauchskontrolle unterliegen.
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