Mehrkosten für Wohnbedarf bei Schwerbehinderung

  • 1 Minuten Lesezeit

Frage: Unser Kind ist durch einen ärztlichen Fehler behindert zur Welt gekommen. Wir benötigen deshalb nunmehr eine größere Wohnung mit behindertengerechter Ausstattung. Auch überlegen wir, uns ein Haus zu kaufen. Welche Kosten werden uns erstattet? 

Antwort: Es werden Ihnen die erhöhten Wohnkosten erstattet, die durch die Behinderung erforderlich sind. Das können sein: 

  • Höhere Wohnungsmiete, nach erforderlichem Umzug
  • Bauliche Veränderungen, z. B. für ein behindertengerechtes Bad, WC, einen Lift, Stütz- und Haltvorrichtungen, angepasste Küchenmöbel, evtl. für einen Therapieraum oder einen Raum für eine Pflegekraft
  • Mehrkosten für die Errichtung einer behindertengerechten Wohnung oder eines Hauses
  • Ist bereits ein Haus vorhanden und muss ein schwerbehindertes Kind im vorhandenen Eigenheim mehr Fläche nutzen, besteht ein Anspruch auf Kapitalabfindung.

Entscheidend ist also immer, ob der Ausstattungsmehrbedarf und der flächenmäßige Mehrbedarf erforderlich sind. Wenn ja, sind Ihnen die anfallenden Kosten zu ersetzen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Patrick J. M. Junge-Ilges

Beiträge zum Thema