Mehrwertsteuersenkung ab 01.07.2020: Was gilt für Unternehmer bei Anzahlungen auf die Leistung?
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Grundsätzlich ist die Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent bzw. 7 auf 5 Prozent erfreulich, da sie damit mehr netto vereinnahmen können oder auch Preise als Anreiz senken können. Jedoch sind viele Regeln einzuhalten, andernfalls drohen erhebliche Konsequenzen nicht nur steuerlicher, sondern auch steuerstrafrechtlicher Art, wenn Rechnungen falsch ausgestellt wurden oder Voranmeldungen bzw. Erklärungen unrichtig erstellt werden. Im Zweifel ist daher Rechtsrat einzuholen.
Besonders zu beachten ist bei einer Steuersatzänderung die korrekte Ermittlung der geschuldeten Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer für seine Leistungen Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinnahmt hat. Folgende fünf Fälle werden nachfolgend unter dem Gesichtspunkt des Zeitpunkts der Leistungserbringung und des Zeitpunkts der Anzahlungen mit der jeweiligen steuerlich korrekten Behandlung dargestellt (die Zusammenstellung erfolgt anhand der Annahme, dass die Absenkung des Steuersatzes nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert wird):
1.
Leistung oder Teilleistung erbracht bis 30.6.2020.
Ob Anzahlungen geleistet worden sind, ist unerheblich.
Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
2.
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021.
Anzahlungen sind vor dem 1.7.2020 nicht geflossen.
Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 16 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 5 %.
3.
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021.
Anzahlungen sind ganz oder teilweise vor dem 1.7.2020 geflossen.
Die Anzahlungen vor dem 1.7.2020 waren mit 19 % bzw. 7 % besteuert worden (der leistende Unternehmer könnte aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in der Zeit ab dem 1.7. bis 31.12.2020 ausgeführt werden – soweit dies sicher ist –, den Regelsteuersatz mit 16 % bzw. 5 % angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss mit dem entsprechenden Steuersatz), bei Ausführung der Leistung in der Zeit ab dem 1.7. bis 31.12.2020 sind die Leistungen mit 3 % zu entlasten.
4.
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020.
Anzahlungen sind vor dem 1.1.2021 nicht geflossen.
Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
5.
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020.
Anzahlungen sind ganz oder teilweise in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 geflossen.
Die Anzahlungen können mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden (der leistende Unternehmer kann aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in 2021 ausgeführt werden, den Regelsteuersatz mit 19 % bzw. 7 % angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss in 2020 mit 19 % bzw. 7 %), bei Ausführung der Leistung ab 2021 sind die Leistungen mit 3 % bzw. 2 % nachzuversteuern.
Soweit die fünf Fälle. Allgemein gilt:
Die Entlastung bzw. die Nachversteuerung von Anzahlungen erfolgt in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung oder Teilleistung, auf die sich die Anzahlung bezieht, ausgeführt ist. Besteuert der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, erfolgt die Entlastung bzw. Nachversteuerung in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.
Hat der Unternehmer für zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 vereinnahmte Anzahlungen die Umsatzsteuer mit 16 % bzw. 5 % in der Rechnung angegeben, ist bei Leistungserbringung ab dem 1.1.2021 die Anzahlungsrechnung nicht zu berichtigen, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag mit dem neuen Steuersatz angegeben wird. Allerdings ist darauf zu achten, dass die in der Anzahlungsrechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer in der Schlussrechnung wieder offen abgesetzt wird. Der Unternehmer kann aber auch seine Rechnung über die zum anderen Steuersatz vereinnahmten Anzahlungen berichtigen. Die Berichtigung erfolgt in diesem Fall für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer den Steuerausweis berichtigt.
Die Regelungen gelten nicht nur für den leistenden Unternehmer, sondern gleichfalls für die Vorsteuerabzugsbeträge des Leistungsempfängers.
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