Meldepflichten von Zahlungen nach AWG und AWV: Wen treffen die Pflichten bei Zahlungen ins Ausland und nach Deutschland?

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Meldepflichten nach AWV und AWG

Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bilden das rechtliche Gerüst für den grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr in Deutschland. Sie definieren, unter welchen Umständen Kapitaltransaktionen meldepflichtig sind und welche Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieser Pflichten entstehen können. 

Die Meldepflichten dienen vor allem statistischen Zwecken und sollen Transparenz im internationalen Kapitalverkehr gewährleisten.

Da bei Verstößen gegen Meldepflichten empfindliche Geldbußen drohen können, ist es wichtig, zumindest die Grundzüge der Meldepflichten nach dem AWG und der AWV zu kennen.


Anwendung und Personenkreis

Die Meldepflicht nach der AWV betrifft sowohl juristische Personen und Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, als auch Privatpersonen, sofern sie grenzüberschreitende Zahlungen leisten oder empfangen. 

Faktisch muss hier jeder bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen aufpassen.

Dies umfasst Kapitaltransaktionen, die ins Ausland fließen oder aus dem Ausland nach Deutschland kommen. 

Die Meldepflicht dient dazu, die Zahlungsbilanzen zu erstellen und wirtschaftspolitische Entscheidungen zu unterstützen.


Konstellationen der Meldepflicht

Meldepflichtige Kapitaltransaktionen können vielfältig sein. Dazu gehören beispielsweise:

  • Übertragung von mindestens 10% der Anteile oder Stimmrechte an einem Unternehmen an Ausländer.
  • Kredite und Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten zwischen Inländern und Ausländern.
  • Erwerb oder Veräußerung von Immobilien durch bzw. an Ausländer.
  • Gründung oder Erwerb einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Ausland durch Inländer.

Zahlungen für Warenlieferungen und Dienstleistungen sowie Überweisungen bis zu einem Betrag von 12.500 Euro sind von der Meldepflicht ausgenommen.


Ablauf des Meldeverfahrens

Die Meldung muss elektronisch über das Extranet der Deutschen Bundesbank erfolgen. 

Die Frist für die Einreichung der Meldung ist bis zum 5. Kalendertag des Folgemonats des Berichtsmonats. 

Die Bundesbank stellt auf ihrer Website unter der 

Rubrik Service/Meldewesen/Außenwirtschaft/Elektronische Einreichung

entsprechende Informationen und Hilfestellungen zur Verfügung.

Das Meldeverfahren kann im Detail komplex sein und sollte - zur Vermeidung von Rechtsnachteilen - von einem fachkundigen Rechtsanwalt durchgeführt werden.


Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Meldepflichten

Verstöße gegen die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) können zu erheblichen Sanktionen führen. 

Die genaue Höhe der Sanktionen hängt von der Art des Verstoßes und dem Ermessen der zuständigen Behörde ab. Für inkorrekte, unvollständige oder verspätet eingereichte Meldungen, die als Verstöße gegen die AWV bewertet werden, sind Bußgelder von bis zu 30.000 Euro pro Verstoß möglich

Bei fahrlässigen Verstößen kann sich die Höchstbuße auf 15.000 Euro halbieren. Es ist auch möglich, dass Unternehmensverantwortliche persönlich mit einem Bußgeld belegt werden, wenn ihnen ein Aufsichtsverschulden zur Last fällt. In bestimmten Fällen, wie beispielsweise bei Verstößen gegen Russland-Sanktionen, können die Sanktionen noch höher ausfallen. Selbst fahrlässige Verstöße gegen diese Sanktionen können eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Bei Fahrlässigkeit können Bußgelder von bis zu einer halben Million Euro je Tat verhängt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige besteht. Falschmeldungen bzw. nicht oder zu spät abgegebene Meldungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, und durch eine Selbstanzeige kann eine Verfolgung abgewendet werden


Möglichkeit der Selbstanzeige

Die AWV sieht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige vor. Wer eine versäumte Meldung nachholt, bevor ein Verstoß entdeckt wird, kann unter Umständen von einer Strafe befreit werden. Dies bietet eine Chance zur Korrektur und Vermeidung von Sanktionen.

Achtung: Dies gilt nur zur "Abwendung" von Sanktionen nach dem AWV und AWG. Verwirklichte Straftatbestände wie zum Beispiel ein Verstoß gegen Geldwäschevorschriften bleiben bestehen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige muss vollständig und rechtzeitig erfolgen, bevor die Behörde von der Verletzung der Meldepflicht Kenntnis erlangt hat. Zudem ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nur bei fahrlässiger Tatbegehung möglich. Weiter muss abgebildet werden, dass angemessene Maßnahmen in die Wege geleitet wurden, um zukünftige Verstöße zu vermeiden.

Die zuständige Stelle für die Entgegennahme der Selbstanzeigen ist in § 22 Abs. 3 AWG benannt. In der Regel ist das Hauptzollamt, in anderen Fällen die Deutsche Bundesbank, für die Entgegennahme der Meldungen zuständig.

Wichtig: Nur eine korrekt durchgeführte Selbstanzeige hat strafbefreiende Wirkung.


Fazit

Die Meldepflichten nach der AWV sind ein wesentlicher Bestandteil der Regulierung des internationalen Kapital- und Zahlungsverkehrs. 

Sie tragen zur Transparenz und zur Erstellung der Zahlungsbilanz bei. 

Unternehmen und Privatpersonen sollten sich daher mit den Meldepflichten vertraut machen und diese fristgerecht erfüllen, um mögliche Sanktionen zu vermeiden. 

Die Möglichkeit der Selbstanzeige bietet dabei eine wichtige Option zur Fehlerkorrektur.




Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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