„Memes“ – Zwischen Parodie, Cybermobbing und Urheberrechtsverstoß

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Das Problem:

„Side-Eying Chloe“, „Disaster Girl“, „Hide your Pain-Harold“ – kommt Ihnen das bekannt vor? Vielleicht nicht vom Namen her, aber sobald Sie das dazugehörige Bild sehen, wissen Sie genau, worum es geht. Bei den drei genannten Personen handelt es sich um Vorlagen für sogenannte „Memes“, zu Deutsch „Nachahmungen“, und zwar um drei der vielleicht bekanntesten Memes, die im Internet kursieren.

Memes entstehen so: Bereits existierende Fotos, Bilder oder Filmausschnitte Dritter (und hier liegt das Problem, wie wir gleich sehen werden) werden als Grundlage genommen und meist mit kurzen Texten ergänzt oder unterlegt, sodass diese Kombination in ihrer Gesamtheit lustig oder oft auch gesellschaftskritisch ist bzw. sein soll. Memes sind also als „User-Generated-Content“ zu verstehen, der heute einen beachtlichen Teil der Kommunikation in sozialen Netzwerken ausmacht und der von jedermann erstellt werden kann.

Da Memes in den sozialen Medien schnell „viral“ gehen, gibt es wahrscheinlich für beinah jede Lebenssituation ein Meme, das die Situation pointiert darstellt. Und so werden diese Darstellungen auch genutzt: Anstatt in Worten mitzuteilen, wie es einem gerade geht, wird ein passendes Meme verschickt. Das ist heute fast schon Alltag.


Rechtslage:

Fotografien und Videos sind auch als Vorlagen für Memes urheberrechtlich geschützt. Nur der Urheber, also in der Regel der Fotograf, hat das Nutzungs- und Verwertungsrecht des Bildes inne. Die abgebildete Person hat ein Verbotsrecht. Werden diese Memes in sozialen Medien geteilt oder auf einer anderen Plattform, wie vielleicht bei YouTube, hochgeladen, liegt eine „öffentliche Zugänglichmachung“ im Sinne des Urhebergesetzes vor, sodass Sie durch das Teilen oder Uploaden der Memes eine Urheberrechtsverletzung begehen können.

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie eine Urheberrechtsverletzung vermieden werden kann:

  1. Eine mögliche Schranke könnte sich aus dem „Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten“ ergeben. Kurz gesagt, erwerben Diensteanbieter wie YouTube Lizenzen von Rechteinhabern, die dann auch grundsätzlich für die Nutzer gelten, die urheberrechtlich geschützte Inhalte hochladen. Das Problem ist aber, dass man natürlich nicht weiß, ob eine solche Lizenz erworben wurde.


  1. Aus § 51a UrhG könnte sich die Erlaubnis ergeben, Memes zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, sofern diese als Parodie anzusehen sind. Dabei muss eine Interessenabwägung erfolgen, die auch die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und die Kunstfreiheit berücksichtigt.


Was haben Sie nun damit zu tun?

Es ist gar nicht so unwahrscheinlich, dass Sie oder Ihr Kind selbst „zum Meme werden“.

Es geht ganz einfach: Ein Foto von Ihnen oder Ihrem Kind wird mit einem Text versehen und vielleicht im Klassen-WhatsApp-Chat verschickt oder anderweitig in den sozialen Netzwerken geteilt. Gerade für Kinder ist die Grenze zwischen einem „kleinen Spaß“ und Mobbing aber fließend, denn wenn die Bilder einmal im Internet und im Freundeskreis kursieren, wird man das Stigma selten wieder los und die Kinder werden ggf. in jeder Situation mit „ihrem“ Meme konfrontiert. Gerade für Kinder und Jugendliche können solche selbst erstellten Bilder sehr belastend sein und schnell die Grenze zum Cybermobbing erreichen.

Wie können Sie Ihr Kind schützen? Das Persönlichkeitsrecht ist einer unserer Schwerpunkte, wir beraten Sie gerne.

Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht der ersten Stunde. Er berät Sie zu allen Fragen des Medienrechts und des Medienstrafrechts.

Foto(s): Frank Beer u.a.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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