Mercedes C 300 geht im Dieselskandal zurück

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Ein Kläger kann im Abgasskandal seinen Mercedes C 300 zurückgeben und die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung von Daimler verlangen. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 3. Mai 2021 entschieden (Az.: 27 O 252/20).

Der Kläger hatte den Mercedes C 300 im September 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug wird der Dieselmotor OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6 verwendet. Der Pkw des Klägers war von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen.

Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend. In dem Fahrzeug komme die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Diese bewirke, dass im Prüfmodus die Abgasrückführungsrate nicht reduziert wird und dadurch die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Im realen Straßenverkehr sei diese Funktion jedoch kaum aktiv, es komme ein anderer Betriebsmodus zum Einsatz. Dieser führe im Ergebnis dazu, dass die Abgasrückführungsrate reduziert wird, so dass es zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen komme. Daher handele es sich bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung, so der Kläger. Gegenüber dem KBA sei diese Funktion im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt worden.

Das Landgericht Stuttgart folgte den Ausführungen des Klägers. Das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen und der Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Er habe Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB.

In dem Fahrzeug komme unstreitig die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz, so das LG Stuttgart. Der Kläger habe schlüssig dargelegt, dass diese Funktion bewirke, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß nur unter den Bedingungen im Prüfzyklus NEFZ – also auf dem Prüfstand - eingehalten, im normalen Fahrbetrieb jedoch erheblich überschritten werden. Daher handele es sich bei der Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart. Auch der Rückruf des KBA sei ein Anhaltspunkt dafür, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht entkräften können und nicht dargelegt, bei welchen konkreten Temperatur- oder Last- und Drehzahlwerten die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung deaktiviert wird. Ebenfalls habe sie nahezu keine Angaben dazu gemacht, wie sich die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das KBA bei der Erteilung der Typengenehmigung Kenntnis von dieser Funktion hatte, führte das Gericht weiter aus.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, der daher rückabgewickelt werden müsse, urteilte das LG Stuttgart.

„Der Druck auf Daimler wächst. Neben diversen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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