Messdienstleister sind als Verwender von Messggeräten bei Warmwasser anzeigepflichtig (MessEG)

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Beschluss vom 7.6.2019 entschieden, dass Messdienstleister, die Messgeräte zur Verbrauchserfassung (zum Beispiel Wasser, Wärme, Warmwasser, etc.) an Hauseigentümer vermieten oder verleasen und in deren Auftrag die Abrechnung gegenüber den Mietern erstellen, Verwender im Sinne des Mess- und Eichgesetzes sind. Damit sind diese Messdienstleistungsunternehmen auch anzeigepflichtig gegenüber dem zuständigen Eichamt, in Nordrhein-Westfalen dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW).

Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass ein solches Messdienstleistungsunternehmen sich nicht darauf berufen kann, nur „Wirtschaftsakteur“ im Sinne des EG-Vertrages zu sein. Auch könne sich ein solches Unternehmen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit den Hauseigentümern und der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht darauf berufen, keine Sachherrschaft und kein Zugriff auf die vermieteten oder verleasten Messgeräte zu haben.

Bereits in erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln zugunsten des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW) entschieden, dass Messdienstleister als Verwender dieser Geräte anzusehen und damit anzeigepflichtig gegenüber dem Eichamt sind.

Dagegen hatte sich ein großes Messdienstleistungsunternehmen aus Hürth bei Köln gewendet und Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW eingelegt. Auch in der zweiten Instanz hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr die Rechtsauffassung des LBME NRW bestätigt und die eingelegte Berufung verworfen.

Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

(OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2019 – 4 A 804/16)



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