Messgerät ES 3.0: Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung

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Vorliegend wurde dem Betroffenen vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts überschritten zu haben. Er hatte sich daher vor dem Amtsgericht Zerbst wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu verantworten.

Die gerichtliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung führte zur Verfahrenseinstellung gem. § 47 Abs. 2 OwiG. Nach dem Messprotokoll wurde ein Geschwindigkeitsmessgerät des Typs ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 verwendet. Diese Softwareversion hat im Messbetrieb fehlerhafte Distanzwerte des gemessenen Objekts zum Sensor aufgezeigt. Insbesondere kam es bei Parallelfahrten von zwei Fahrzeugen bei deren Seitenabstand zu Fehlmessungen.

Deswegen dürfen Messungen mit der vorliegenden Softwareversion nur ausgewertet werden, wenn

1. alle Fahrbahnteile, auf denen Messungen entstehen können, auf dem Messfoto abgebildet sind und nur ein Fahrzeug auf dem Messfoto eindeutig mit der Vorderfont an der Frontlinie steht.

2. nicht alle Fahrbahnteile auf dem Messfoto abgebildet sind und auf andere Weise sichergestellt ist, dass nur ein Fahrzeug infrage kommt.

Wenn zwei Fahrzeuge auf dem Foto in gleicher Höhe und in gleicher Richtung an der Fotolinie abgebildet sind, darf die Messung hingegen nicht ausgewertet werden.

Hier waren auf dem Messfoto nicht alle Fahrbahnteile zu sehen. Die Standspur und die rechte Spur haben gefehlt. Etwaige Fahrabläufe, welche die Messung hätten beeinflussen können, sind daher auf dem Messfoto nicht ersichtlich. Vor einer gerichtlichen Entscheidung müsste daher durch einen Gutachter geklärt werden, welche Bedingungen auf den nicht abgebildeten Fahrbahnen gegeben sein müssten, um das Fahrzeug des Betroffenen trotz Messauslösung durch ein auf dem Messfoto nicht erkennbares Fahrzeug zufällig in der hier gegebenen Messfotoposition abzubilden.

Aufgrund des umfangreichen Aufwandes eines solchen Gutachtens und unter Berücksichtigung der übrigen Sach- und Rechtslage hielt das Gericht eine Verfahrenseinstellung für geboten. (AG Zerbst, 8 OWi 589/10)

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel.: 030/886 81 505.


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