MeToo und die Arbeitsgerichte

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Fristlose Kündigungen wegen sexueller Belästigungen nehmen zu. Hintergrund ist offensichtlich ein auch in der Justiz angekommener und hocherfreulicher Wertewandel in der Beurteilung sexuell belästigender Aussagen gegenüber Arbeitskolleginnen etc.

Und das scheint auch in der Provinz angekommen, nicht nur an Arbeitsgerichten hipper Großstädte. Das ArbG Elmshorn ( wo auch immer im Norden das sein soll ) gab hier mit dem Urteil 3 Ca 1501e/22 vom 26.04.2023 möglichen Belästigern  deutliche Hinweise, wie sicher sie sich noch fühlen können bzw. besser: Wie unsicher sie sich bezüglich gefühlter Rechtfertigungsargumente fühlen sollten

Eine kleine Auswahl:

Die Äußerung „Wir können sie auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen!“ (Als Reaktion auf eine Aussage, eine Kollegin habe kein Wechselgeld dar …) stellt eine sexuelle Belästigung und eine schwerste Beleidigung dar.

Es kommt nicht zugunsten des gegen die Kündigung klagenden Belästigung darauf an, ob seine Äußerung scherzhaft gemeint sein soll oder dass die beleidigte nicht unmittelbar reagiert habe. Das Verhalten des Opfers könne die Schwere der Äußerung nicht relativieren.

Eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff werden nicht dadurch weniger intensiv, dass Kollegen lachen, im Gegenteil.

Auch, dass die obige Aussage auf einer Weihnachtsfeier gefallen sei, entlastet den Belästiger grundsätzlich nicht.

Dass das Opfer die einzige Frau in einem Unternehmen mit ansonsten lediglich Männern sei, mache diese nicht weniger schutzbedürftig, im Gegenteil.

Fazit: Wer der Meinung ist, Stammtisch-Rechtfertigungssprüche vergangener Jahrzehnte für sexuelle Belästigungen reichen vor Gericht immer noch, lebt vor Arbeitsgerichten inzwischen gefährlich.

Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater

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