MIB40FX – Warnung der CONSOB

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Für Anleger sollten über mib40fx.com u. a. Anlagen in Differenzkontrakten (Contract for Difference -CFD´s) auf verschiedene Basiswerte, wie Indizes etc., und Forex-Geschäfte möglich sein.

Auf der Homepage wird beschrieben, dass die preisgekrönte, benutzerfreundliche „ifcinvestments“-Plattform es Händlern ermöglicht, in die Märkte für Devisen, Edelmetalle, Indizes, Rohstoffe und Energien einzudringen und diese zu erkunden.

Insoweit wird hier bereits ein anderer Name als MIB40FX genannt. Schon dies ist ein Grund zur Vorsicht.

Weiter wird auf der Internetseite ausgeführt, dass man sich bei MIB40FX der verantwortungsvollen Betreuung der Kunden mit den neuesten Innovationen bei Forex-Tools und -Ressourcen widme, um einem beim Handel zu unterstützen.

Warnung der italienischen Finanzmarktaufsichtbehörde, CONSOB

Tatsächlich hat die italienische Finanzmarktaufsichtsbehörde, die CONSOB, einen Warnhinweis veröffentlicht, dass sie die Webseite von MIB40FX gesperrt hat. Die CONSOB kann bezüglich Anbieter, die Finanzdienstleistungen in Italien anbieten, ohne über eine entsprechende Genehmigung der CONSOB zu verfügen, den Zugang zu Webseiten blockieren.

Auch keine Genehmigung der BaFin

Soweit über die Webseite auch deutschen Anlegern CFD- oder auch Forex-Geschäfte angeboten werden, handelt es sich um Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG). Wer gegenüber deutschen Anlegern eine derartige Wertpapierdienstleistungen betreiben will, benötigt aber eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Eine derartige Genehmigung haben die Verantwortlichen von MIB40FX nach unserer Kenntnis nicht.

Auch gibt es auf der Homepage kein Impressum, aus dem sich ergeben würde, wer die Betreibergesellschaft von MIB40FX ist und wer deren verantwortliche Personen sind.

Auf der Webseite wird auch eine Regulierung durch die „Cyprus Securities and Exchange Commission (BaFin)“ genannt. Bei der BaFin handelt es sich aber nicht um die Finanzmarktaufsichtsbehörde Zyperns, die Cysec.

All dies sind Anzeichen für eine mangelnde Seriosität.

Handlungsoptionen für Anleger der MIB40FX

Wenn Wertpapierdienstleistungen an deutsche Anleger ohne Genehmigung der BaFin angeboten werden, können sich für Anleger ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 i. V. m. § 15 WpIG begründen lassen.

Auch andere Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind denkbar, insbesondere wenn Auszahlungen von dokumentieren Guthaben verweigert oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Falls Sie Kapital bei MIB40FX investiert und Schwierigkeiten haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, die Fragen von Anlegern zu Ihren zivilrechtlichen Möglichkeiten beantwortet.

Für ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch ohne weitere Tätigkeiten keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern.

Stand: 22.03.2024

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


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