Microsoft Corp. mahnt erneut den Vertrieb von Produkt-Keys ab – Abmahnung von FPS Rechtsanwälte

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Abmahnung Microsoft/FPS

Abermals wurden wir mit der Abwehr einer Abmahnung des Softwareherstellers Microsoft Corp. beauftragt. Zum wiederholten Mal wurde ein Softwarehändler seitens Microsoft und FPS abgemahnt. Es dreht sich um den Vorwurf, dieser habe Produkt-Schlüssel für Microsoft Produkte wie z. B. Microsoft Office vertrieben, ohne eine Lizenz erworben zu haben.

Wir kennen den Gegner, die Anwälte der Gegenseite sowie das Vorgehen der Gegenseite bereits seit Jahren und haben bereits mehrfach über diese Abmahnung berichtet: https://www.anwalt.de/rechtstipps/hilfe-bei-abmahnung-microsoft-corpfps-rechtsanwaelte_092650.html

Nutzen Sie unsere Erfahrung mit der Gegenseite und nehmen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. Übersende Sie uns hierfür einfach die Abmahnung via E-Mail. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Das wird dem Abgemahnten vorgeworfen

Mehrere Käufer von den Produkt-Schlüsseln mit der Bezeichnung „Microsoft“ hätten diese zur Verifizierung an den Produktidentifikationsservice der Firma CreaKom gesendet. Bei dieser Untersuchung habe sich herausgestellt, dass der Schlüssel zu einem Volumenlizenzvertrag eines Kunden in den USA gehöre. Die Programmkopie sei bereits mehr als 1000-mal zur Aktivierung verwendet worden und zudem sei der Download-Link nicht autorisiert, sodass das Programm ohne Zustimmung des Abmahnenden bereitgehalten wird. Die Computerprogramme seien markenrechtlich als Kennzeichnungsmittel und urheberrechtlich geschützt. Die konkreten Produkt-Schlüssel seien keine Lizenzen, sondern gehörten nur zu erworbenen Lizenzen wie ein Schlüssel zu einem erworbenen Haus. Die Lizenz sei jedoch außerhalb von Europa in den Verkehr gebracht worden, sodass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht gem. § 69c UrhG auch nicht erschöpft sei. Daher verletze das Verhalten des Abgemahnten die Rechte der Microsoft Corp. als Urheber, §§ 69c, 16, 17 UrhG und Markenrechteinhaber gem. der §§ 14, 15 MarkenG.

Welche rechtlichen Forderungen ergeben sich?

Die Kanzlei Fritze Wicke Seelig aus Frankfurt am Main fordert unseren Mandanten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In dieser verpflichtet er sich, den Vertrieb zu unterlassen und den Schadensersatz anzuerkennen. Die Erklärung ist mit 2000 € bewehrt. Daneben müsse er Auskunft über die Vertriebswege und Einkünfte erteilen sowie die aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten anhand eines Gegenstandswerts i.H.v. 200.000 € ersetzen.

Wir regeln die Abmahnung für Sie

Wenn Sie eine markenrechtliche und urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie vor einer Unterzeichnung der Unterlassungserklärung den Rat eines Fachanwalts aufsuchen. Dies sollten Sie innerhalb der meist sehr knapp gesetzten Fristen tun, da der Abmahnende nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung erwirken könnte, die ihm vorläufig Rechte sichert.

Besonders im Markenrecht und Urheberrecht sind die Kenntnisse von Rechtsprechung und technischen Entwicklungen eines spezialisierten Fachanwalts für Sie wertvoll, da diese Rechtsgebiete sehr komplex sind. Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht und in diesen Materien mit der Abwehr von Abmahnungen seit 2007 betreut worden. Wir kennen die gegnerischen Kanzleien und die abmahnenden Unternehmen, sodass Sie bei uns fachkundig und zeitnah betreut werden. Unsere aktuellen Meldungen können Sie in unserem „News-Bereich“ einsehen, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle-meldungen/.

Die rechtlichen Möglichkeiten gehen wir gerne im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung umgehend mit Ihnen durch. Senden Sie uns Ihre Abmahnung gerne per E-Mail, Fax oder mit unserem Direkthilfe-Formular, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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