Mieterhöhung unwirksam wegen Formfehlern? Rückwirkend?
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Vorwort:
In einer Zeit, in der der Wohnungsmarkt zunehmend angespannt ist und die Mietpreise vielerorts rasant steigen, sehen sich Mieter häufig mit der Herausforderung konfrontiert, unberechtigte Mieterhöhungen abwehren zu müssen. Als Anwalt, der sich auf Mietrecht spezialisiert hat, ist es mein Anliegen, Mieter über ihre Rechte aufzuklären und ihnen das notwendige Wissen an die Hand zu geben, um sich gegen unzulässige Forderungen zur Wehr zu setzen.
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Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen von Mieterhöhungen aus der Perspektive des Mieters. Er bietet einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Vorgaben und zeigt auf, welche Schritte Mieter unternehmen können, wenn sie mit einer unberechtigten Erhöhung ihrer Miete konfrontiert werden. Ziel ist es, den Lesern ein Gefühl der Sicherheit und Handlungsfähigkeit zu vermitteln, indem sie ihre Rechte kennen und wissen, wie sie diese effektiv durchsetzen können.
Rechtsgrundlagen: Wo findet sich dazu etwas im Gesetz?
Die Möglichkeit des Vermieters, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen, ist detailliert in den §§ 558 bis 558e BGB geregelt. Diese Normen legen fest, dass Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung des Mieters zu einer solchen Erhöhung haben. Ein zentrales Instrument dabei ist der Mietspiegel, der als Orientierung für die ortsübliche Vergleichsmiete dient.
Nicht jede Mieterhöhung ist automatisch gerechtfertigt. Vermieter sind an sehr strenge gesetzliche Regelungen gebunden, die sicherstellen sollen, dass Mieter vor willkürlichen oder unangemessenen Erhöhungen geschützt sind.
Im Folgenden erläutere ich einige typischen Fehler, die zu einer Unwirksamkeit der Mieterhöhung führen können:
Fehlendes Datum: Klingt banal - stimmt! Passiert aber tatsächlich oft und wird noch öfter vom Empfänger übersehen! Das Schreiben Ihres Vermieters enthält kein Datum? Schlecht für Ihn, gut für Sie! Für die Berechnung der Fristen ist ein Datum notwendig! Warum? Ohne Datum ist es für Sie nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, ab wann die Fristen einer Erhöhung zu laufen beginnen und ob die Fristen lang genug sind!
Falsche Anrede: In der Anrede werden fälschlicherweise die Namen der über Ihnen wohnenden Eheleute genannt. Ein solches Schreiben muss sich eindeutig an Sie als Mieter richten, um wirksam zu sein. Eine falsche Adressierung kann zur Unwirksamkeit des gesamten Erhöhungsverlangens führen.
Fehlender Hinweis auf Zustimmungsfrist: Es fehlt der Hinweis, dass Sie als Mieter zwei Monate Zeit haben, um der Mieterhöhung zuzustimmen. Diese Frist ist gesetzlich in § 558b BGB vorgeschrieben und muss im Schreiben klar benannt werden.
Rückwirkende Mieterhöhung: Der Vermieter kann keine rückwirkende Mieterhöhung verlangen. Gemäß § 558b BGB ist die erhöhte Miete erst ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu zahlen.
Ist das Mieterhöhungsverlangen wegen Formfehlern insgesamt unwirksam, müssen Sie darauf nicht reagieren und auch keinen Widerspruch einlegen. Sie müssen rein rechtlich gar nichts tun!
(Anmerkung: Sind Sie zufällig Vermieter und lesen den Artikel und wundern sich, warum Ihr Mieter so gar nicht reagieren will... vermutlich liegt es an einem Fehler im Schreiben und der Mieter lehnt sich einfach zurück..)
Sie können die bisherige Miete unverändert weiterzahlen. Der Vermieter müsste ein neues, inhaltlich korrektes Mieterhöhungsverlangen aussprechen, um die Miete wirksam zu erhöhen. Erst dann beginnen die gesetzlichen Fristen für Sie als Mieter zu laufen.
Kommt ein neues Schreiben, sollten Sie das dann aber umso genauer prüfen und in jedem Fall binnen der notwendigen Frist reagieren! Sie haben 2 Monate Zeit für einen Widerspruch ab Zugang.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt, der zur Unwirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens führen kann, betrifft die Bezugnahme auf den Mietspiegel und die Einhaltung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Mietspiegel ist ein zentrales Instrument zur Bestimmung der zulässigen Miethöhe und dient als Orientierung für Mieter und Vermieter gleichermaßen.
Mietspiegel als Grundlage:
Ein Mieterhöhungsverlangen muss sich auf den örtlichen Mietspiegel stützen, sofern ein solcher existiert und sich Ihr MV nicht nach einer Indexmiete oder einer anderen Erhöhungsmöglichkeit richtet. (Dann gilt der Mietspiegel nicht!) Sie müssen also prüfen was im MV vereinbart ist. Normalerweise ist es der Mietspiegel... weiter unten im Artikel finden Sie die übrigen Möglichkeiten....
Der Mietspiegel gibt Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete für vergleichbare Wohnungen in Ihrer Region. Dabei werden Faktoren wie Lage, Größe, Ausstattung und Baujahr berücksichtigt. Ihr Vermieter ist verpflichtet, im Erhöhungsverlangen konkret darzulegen, wie sich die geforderte Miete im Rahmen des Mietspiegels bewegt.
Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete:
Grundsätzlich darf die Miete im Rahmen einer Mieterhöhung nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen, wie sie im Mietspiegel angegeben ist. Es gibt jedoch bestimmte gesetzliche Regelungen, die den Spielraum für Mieterhöhungen definieren:
Kappungsgrenze: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um maximal 20 % erhöht werden. In einigen Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt kann diese Kappungsgrenze auf 15 % gesenkt sein.
Ortsübliche Vergleichsmiete: Die Mieterhöhung muss sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren, die durch den Mietspiegel oder andere geeignete Vergleichsdaten ermittelt wird. Eine Überschreitung dieser Vergleichsmiete ist bei einer Folgevermietung nicht zulässig. Nur bei einer Neuen Vermietung darf der Mietspiegel überschritten werden +10% oder wenn es keinen gibt +20% dessen was üblich ist in der Region!
Modernisierungsmaßnahmen: Bei Modernisierungen kann der Vermieter einen Teil der Kosten auf die Mieter umlegen, was zu einer Erhöhung führen kann, die über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgeht. Hierbei dürfen jährlich 8 % der Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden.
Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung haben, sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
Disclaimer:
Ich hoffe der Artikel hat Ihnen einen ersten Überblick geben können. Dabei erhebe ich keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder inhaltliche Aktualität und Richtigkeit. Der Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Beachten Sie auch meine Videos zum Mietrecht oder Auswandern und meine Ebooks - insbesondere den Ratgeber Selbsthilfe ohne Anwalt.
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