Mieterin haftet nicht für eine durch die Polizei eingeschlagene Tür - VG Augsburg vom 15.03.2022

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Polizeieinsätze verursachen oft erhebliche Schäden, etwa bei Durchsuchungsmaßnahmen. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 15.03.2022 (Az: Au 8 K 21.1921) zur Frage der Ersatzpflicht durch eine Mieterin Stellung bezogen. Nach dem Einsatz wurden der Eigentümerin der Wohnung die Kosten für die Tür in Höhe von 1628,49 € erstattet. Die Behörde erließ daraufhin einen Bescheid, in welchem Sie einen Teil von 1045,83 € von der Mieterin als Zustandsstörerin forderte. In Ihrer Wohnung seien Betäubungsmittelkonsumenten ein- und ausgegangen. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurde jedoch magels Tatverdachts eingestellt.

Die betroffene Vermieterin erhielt vor dem Verwaltungsgericht Recht. Entschädigungsleistungen, die der Träger der Polizei einem unbeteiligtem Dritten, der im Zusammenhang mit dem Tätigwerden der Polizei einen Schaden erlitten hat, ersetzt, sind nach den Feststellungen der Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg keine Kosten des Strafverfahrens.

Dass ein Rückgriff auf den Störer möglich ist, sei in Art. 93 Satz 2 PAG für den Bereich der Kostenerhebung ausdrücklich geregelt. Die Mieterin und Klägerin könne demnach  nicht als Störerin i.S.v. Art. 7 oder 8 PAG herangezogen werden kann.

Verantwortlich ist nach Ausführungen im Urteil die Person, die die Gefahr verursacht hat (Art. 7 PAG), oder die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über eine Sache ist, von der eine Gefahr ausgeht ( Art. 8 PAG).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Strafrecht spezialiert. Er hat sehr viele BtM-Täter erfolgreich vom Erstkonsumenten bis zum Händler verteidigt und Verfahren zur Einstellung oder Freisprüchen geführt. 

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