Mietrecht: Drei vorbehaltlose Zahlungen können Zustimmung zur Mieterhöhung sein

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Zahlt ein Mieter nach einem Mieterhöhungsverlangen dreimal vorbehaltlos die erhöhte Miete, kann dies als konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung zu werten sein. Der Vermieter kann dann keine schriftliche Zustimmung mehr verlangen.

Die Vermieter einer Wohnung verlangen von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Im September 2011 forderten die Vermieter die Mieter schriftlich auf, zum 1.12.2011 einer Erhöhung der Grundmiete von 435 Euro auf 516 Euro monatlich zuzustimmen. Die Mieterhöhung begründeten die Vermieter unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel näher. Einer der beiden Mieter lebt nicht mehr in der Wohnung. Die Vermieter richteten ihr Mieterhöhungsverlangen in getrennten Schreiben an beide Mieter.

Im Dezember 2011 zahlten die Mieter die erhöhte Miete. Danach forderten die Vermieter die Mieter auf, der Mieterhöhung schriftlich zuzustimmen. Die Mieter reagierten nicht. Auch für Januar und Februar 2012 zahlten sie die erhöhte Miete.

Die Vermieter meinen, sie könnten von den Mietern eine schriftliche Zustimmung verlangen, da diese getrennt leben. Es sei nicht klar, wer die erhöhte Miete gezahlt habe. Insbesondere könne ein Vermieter bei Personenmehrheit auf der Mieterseite eine einheitliche Zustimmung von allen Mietern fordern. Zudem sei auch bei zweimaligen Zahlungen nicht von einer Zustimmung auszugehen, wenn der Vermieter ausdrücklich die Zustimmung zur Mieterhöhung verlange.

Das AG Mannheim wies die Klage ab. Die Klage war wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Durch die Zahlung der erhöhten Miete haben die Mieter dem Mieterhöhungsverlangen jedenfalls konkludent zugestimmt. So kann unter Umständen bereits eine einzige Zahlung als Zustimmung verstanden werden. Jedenfalls drei Zahlungen stellen sich aber nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung als konkludente Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen dar.

Dass die Vermieter den Zahlungen nicht entnehmen konnten, von welchem der beiden Mieter die Zahlungen stammten, ändert hieran nichts. Nachdem das Mieterhöhungsverlangen an beide Mieter geschickt worden war, wurde vorbehaltlos über drei Monate hinweg die erhöhte Miete gezahlt und damit eine konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung erteilt. An dieser konkludenten Zustimmung muss sich auch derjenige Mieter festhalten lassen, der die erhöhte Miete nicht gezahlt hat. Eine Berufung darauf, er/sie habe der Mieterhöhung nie zugestimmt, wäre jedenfalls rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich.

Der Umstand, ein Vermieter könne bei einer Personenmehrheit auf der Mieterseite eine einheitliche Zustimmung von allen Mietern fordern, führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar dürfte eine Zustimmung zur Mieterhöhung in der Tat als nicht erteilt gelten, wenn einer von mehreren Mietern die Zustimmung nicht erteilt hat. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Da die Zahlung der erhöhten Miete wie erläutert vorliegend beiden Mietern zugerechnet werden kann, wurde eine einheitliche Zustimmung gerade erteilt.

Nach der zweimaligen, jedenfalls aber nach der dreimaligen Zahlung der erhöhten Miete ist es nicht (mehr) unsicher, wann eine wirksame konkludente Zustimmung vorliegt. Ein Anspruch auf schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung besteht unter diesen Umständen nicht.

Quelle: haufe.de/recht vom 14.08.2012; AG Mannheim, Urteil vom 23.03.2012, 9 C 77/12

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de.


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