Mietrecht in Hannover: Neuerungen durch die Corona-Pandemie

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Wegen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige gravierende Änderungen mit Mietrecht beschlossen.

Was wurde geändert?

Das Recht des Vermieters, den Mietvertrag wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird eingeschränkt. Die Kündigung ist nicht möglich, wenn Mieten vom 01. April bis zum 30. Juni nicht gezahlt werden und diese Rückstände auf die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Mieter wegen der Pandemie sein Job gekündigt wurde und er deshalb die Miete nicht mehr zahlen kann.

Dies bedeutet aber nur einen Aufschub. Eine Befreiung von der Pflicht zur Mietzahlung gibt es nicht. Der Vermieter darf dem Mieter für die Dauer von 24 Monaten nicht kündigen. Der Mieter muss die Rückstände spätestens bis zum 01.7.2022 zurückgezahlt haben.

Wichtig ist, dass die Regelungen auch für gewerbliche Mietverhältnisse gelten.

Wird der Zeitraum verlängert?

Der Mietaufschub wurde zunächst bis zum 30.06.2020 beschlossen. Da die weitere Entwicklung der Pandemie nicht vorherzusehen ist, kann der Zeitraum aber im Bedarfsfall noch verlängert werden.

Bietet die Neuregelung vollständigen Kündigungsschutz?

Nein! Die Regelung gilt ausschließlich für Zahlungsrückstände im Zeitraum April-Juni und nur, wenn diese auch „coronabedingt“ beim Mieter entstanden sind. War der Mieter bereits vor dem 01.04.2020 mit Zahlungen im Rückstand oder geht es um einen anderen Kündigungsgrund, kann er sich nicht auf die Neuregelung berufen. Bleibt der „andere“ Kündigungsgrund bestehen oder gleicht der Mieter die Zahlungsrückstände nicht aus, die vor April entstanden sind, kann der Vermieter trotzdem kündigen.

Wie wird reagiert?

Wenn absehbar ist, dass die Miete nicht gezahlt werden kann, sollte der Mieter den Vermieter zunächst ansprechen und die Situation schildern. Er muss dabei glaubhaft machen, dass die Zahlungsschwierigkeiten auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind. Hierzu kann der Antrag auf Gewährung staatlicher Leistungen oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder ggf. das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vorgelegt werden.

Gewerbemieter können den behördlichen Bescheid vorlegen, mit dem die Ausübung des Gewerbebetriebes untersagt wurde.

Welche weiteren Folgen gibt es?

Durch die nicht gezahlten Mieten kommt der Mieter in Verzug und muss dem Vermieter den Verzugsschaden ersetzen. Dies sind zunächst Verzugszinsen; dazu dürften aber auch ggf. Rechtsanwalts- und Gerichtkosten gehören, wenn der Vermieter seine Forderung auf diesem Weg durchsetzen sollte.



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