Mietwagen darf nicht immer als „Auto aus erster Hand“ bezeichnet werden

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Wer einen ehemaligen Mietwagen verkauft, darf diesen nicht als Jahreswagen aus erster Hand mit nur einem Vorbesitzer anpreisen.

Wer einen ehemaligen Mietwagen verkauft, darf diesen nicht als Jahreswagen aus erster Hand mit nur einem Vorbesitzer anpreisen. Das wecke falsche Vorstellungen, hat das Oberlandesgericht Hamm in einem am 30.08.2010 veröffentlichten Urteil (Az.: I-4 U 101/10) entschieden. Mietfahrzeuge würden von Fahrern mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt. Dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand.

Ein Händler hatte im Internet ein Auto mit der Beschreibung „Jahreswagen - ein Vorbesitzer” und "Erster Hand" angeboten. Es war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Darin sah ein anderer Händler eine Irreführung und erwirkte gegen den Anbieter eine Unterlassungsverfügung.

Nach Ansicht des OLG zur Recht: Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des „Jahreswagen”-Begriffs auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden sei.


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