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Verliehenes Auto durch Verkauf verloren

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Wer sein Gefährt freiwillig aus der Hand gibt, kann sein Eigentum daran verlieren. Das bekam ein Wohnmobileigentümer zu spüren. Der Mann, an den er es vermietet hatte, verkaufte es kurzerhand weiter, beging also eine Unterschlagung. Den Fahrzeugbrief hatte er dabei gefälscht. Laut des inzwischen vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigten Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe war der Eigentumsverlust rechtmäßig. Denn wer von der fehlenden Eigentümerstellung nichts weiß und sie nicht grob fahrlässig verkennt, somit gutgläubig ist, kann neuer Eigentümer werden. Damit es dazu kommt, sollten bei der Kaufvorbereitung aber ein paar wichtige Punkte bedacht sein.

Gutgläubiger Käufer wird neuer Eigentümer

Aufgrund einer Verkaufsanzeige des sich als Eigentümer ausgebenden Wohnmobilmieters schickte der Käufer einen Vertreter zum Erwerb nach Nürnberg. Der Verkauf fand auf einem Parkplatz statt. Dieser Ort war laut OLG kein Grund zum Misstrauen. Keine Rolle spielte auch, dass der Verkäufer sich ebenfalls vertreten ließ. Beim Gebrauchtwagenkauf als alltägliches Massengeschäft ist das nicht ungewöhnlich. Entscheidend war aber, dass der Erwerber beziehungsweise sein Vertreter im entscheidenden Zeitpunkt gutgläubig war. Bei der beim Autokauf regelmäßig stattfindenden Übergabe ist das der Moment, in dem der Besitz, also die tatsächliche Gewalt, über die Sache erlangt wird. Dafür reichte es aus, dass das Fahrzeug in die Hände des Vertreters gelangte.

Aufpassen bei Hinweisen wie Billigpreisen

Hinweise auf einen anderen Eigentümer gab das Fahrzeug nicht. Probleme hätte etwa ein auffälliger Hinweis auf einen Wohnmobilverleih bereitet. Auch ein Schleuderpreis kann den guten Glauben zerstören. Der Preis lag trotz 1900 Euro Preisnachlass aufgrund vorhandener Mängel hier aber noch im normalen Rahmen. Dennoch gibt es beim Verkauf unter Wert Unterschiede hinsichtlich des Verkäufers. Ist dieser Kfz-Händler, sind Hammerpreise eher zu hinterfragen. Denn Händler können erfahrungsgemäß Preise besser einschätzen und wollen Gewinn machen. Bei Privatverkäufern wird das lockerer gesehen. Ihnen fehlt die Erfahrung. Nicht selten wollen sie den Wagen einfach nur schnell loshaben. Diese Punkte sind auch bei einer eventuellen Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens durch den Käufer zu beachten.

Kraftfahrzeugbrief von entscheidender Bedeutung

Keine Unterschiede gibt es aber hinsichtlich der Vorlage von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Im mittlerweile als Zulassungsbescheinigung Teil II bezeichneten Fahrzeugbrief muss als Halter der Name des Verkäufers eingetragen sein, sonst handelt der Käufer grob fahrlässig, wenn er keine weiteren Nachforschungen anstellt. Dass der Brief im konkreten Fall gefälscht war, führte hingegen nicht zur Bösgläubigkeit. Denn die Fälschung war so gut, dass sogar die Zulassungsstelle sie nicht bemerkte. Probleme drohen daher nur, wenn die Fälschung für Laien nicht zu übersehen ist. Die Papiere sind im Übrigen so bedeutsam, dass der Käufer danach auf die Eigentümerstellung vertrauen darf.

Erwerb bei geklautem Fahrzeug nicht möglich

Entscheidend war hier, dass der eigentliche Eigentümer sein Wohnmobil freiwillig aus der Hand gegeben hat. Denn der gutgläubige Erwerb ist bei unfreiwilligem Besitzverlust ausgeschlossen. Gestohlene Fahrzeuge lassen sich deshalb nicht gutgläubig erwerben.

Für Betroffene, die ihr Fahrzeug auf diese Weise verloren haben, ist außerdem wichtig, zu wissen: Wer nicht mehr Eigentümer ist, hat gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises. Ein eventuell erzielter Gewinn ist eingeschlossen. Zudem bestehen Schadensersatzansprüche.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 29.03.2012, Az.: 9 U 143/10; BGH, Urteil v. 01.03.13, Az.: V ZR 92/12)

(GUE)

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