Miez und Mops in der Mietwohnung
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Viele Vermieter haben Angst, dass durch das Halten von Haustieren die vermietete Wohnung beschädigt wird oder dass es Probleme mit den Nachbarn gibt.
Deshalb versuchen sie eine Tierhaltung in der Mietwohnung grundsätzlich zu verbieten. Üblicherweise geschieht das mit einer Vertragsklausel im Mietvertrag. Diese stellen meist sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen dar.
Solche Klauseln können im Rahmen der § 305 ff BGB dahingehend überprüft werden, ob der Mieter durch eine solche vertragliche Regelung unangemessen benachteiligt wird.
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Wohnung zum Gebrauch zu überlassen. Der Mieter wiederum darf sie nur zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 BGB nutzen.
Ist eine Tierhaltung also ein solcher gesetzlich geschützter vertragsgemäßer Gebrauch?
Diese Entscheidung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände treffen.
Dabei sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere auf der einen Seite und Art, Größe, Zustand und Lage der vermieteten Immobilie auf der anderen Seite zu berücksichtigen.
Grundsätzlich steht der Haltung von Kleintieren (z. B. Zierfische, Ziervögel, Hamster, Meerschweinchen) kaum etwas entgegen, so lange sich diese im üblichen Rahmen bewegt. 40 Meerschweinchen in einem 1-Zimmer-Appartment wäre danach sicher etwas, was den üblichen Rahmen sprengt.
Will der Vermieter dennoch ein Tierhaltungsverbot im Mietvertrag verankern, so darf dies nicht in Form eines generellen Verbots geschehen. Also nicht so:
„Dem Mieter ist verboten, Hunde und Katzen zu halten."
Eine solche Klausel ist unzulässig u. a. weil keine Ausnahme für besondere Härtefälle zum Beispiel für Blinden- oder Therapiehunde vorgesehen ist.
Ist eine Klausel zum Verbot der Tierhaltung unzulässig, bedeutet das aber nicht, dass alles erlaubt ist. Der Mieter muss sich vielmehr an die Grenzen eines vertragsgemäßen Gebrauchs halten. Ob diese eingehalten oder überschritten sind, ist nicht immer einfach zu beurteilen.
Wenn auch Sie im Rahmen Ihres Mietverhältnisses Probleme haben, weil Ihnen als Mieter das Halten von Haustieren untersagt ist oder Sie als Vermieter ein zulässiges Verbot im Mietvertrag verankern wollen, wenden Sie sich an uns. Wir beraten und vertreten Sie fachkundig und rechtssicher.
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