Millionenklage gewonnen: Bank muss nach unrechtmäßiger Kontosperre Vermögen an Kunden auszahlen und Prozesskosten tragen
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Benjamin Hasan ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. In seiner mehr als zehnjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt vereint er die Expertise eines prozesserfahrenen Fachanwalts für Bankrecht mit der eines Chief Compliance Officers (CCO) und Aufsichtsrats aus der Bankenbranche. Die Medien (z.B. N-TV, Zeit online, Handelsblatt, Börsenzeitung und Immobilienzeitung, etc.) vertrauen seiner Expertise.
Geldwäschebekämpfung ist kein Freibrief für bankseitige Willkür
Grenzüberschreitende Zahlungen werden als Auslandszahlungsverkehr bezeichnet. Bankkunden, die eine Zahlung innerhalb der EU, nach Liechtenstein, Island, Norwegen oder in die Schweiz veranlassen möchten, tun dies mittels SEPA-Überweisung. SEPA steht für „Single Euro Payments Area“. Mehr als 36 europäische Staaten gehören inzwischen zu dieser Single Euro Payments Area. Zwischen diesen Ländern sind die Regeln für grenzüberschreitende Zahlungen standardisiert, was Überweisungen einfach macht. Gleichwohl kommt es auch hier regelmäßig zu Problemen für Bankkunden.
So hat die Mandantin von Rechtsanwalt Benjamin Hasan eine Überweisung aus der SEPA Zone erhalten und wollte diese Summe in der Filiale ihrer Bank in Bar abheben und im privaten Tresor verwahren. Ein berechtigtes und nicht weiter zu hinterfragendes Unterfangen. Die eifrigen Bankangestellten weigerten sich jedoch, die Barabhebung durchzuführen. Sie gaben – statt etwaige Rückfragen effektiv und eigenverantwortlich mit ihrer Kundin zu klären – stattdessen eine Verdachtsmeldung an die FIU (Financial Intelligence Unit), auch Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen genannt, ab und sperrten das Konto der späteren Klägerin.
Immer öfter reagieren Banken mit Verdachtsmeldungen, die regelmäßig zu Kontosperren führen, die Wochen und sogar Monate dauern – selbst wenn der Sachverhalt, der einer „verdächtigen“ Transaktion zugrunde liegt, sich rasch aufklären ließe. In der Zeit nach der Verdachtsmeldung sind dann keine ausgehenden Transaktionen möglich.
Außergerichtliche Klärungsversuche und Fristsetzung ignorierte die Bank geflissentlich und verwies auf interne Untersuchungen.
Vielen Banken fehlt es an ausreichend Personal, Eigeninitiative und echtem Aufklärungsinteresse
Im hiesigen Fall, der von Rechtsanwalt Benjamin Hasan aus dem Frankfurter Büro der international aufgestellten Kanzlei Michael Kyprianou & Co LLC betreut wurde, hatte die Bankkundin außergerichtlich alle erdenklichen Bemühungen unternommen, Herkunftsnachweise zu erbringen und Klärung herbeizuführen. So legte sie Bestätigungen der ursprünglichen Bank vor, bei der das Millionenvermögen auf ihrem eigenen Konto angelegt war. Daraus ging ihre Eigentumsstellung eindeutig hervor. Gleichwohl hielt die Targobank nicht nur an der Kontosperre fest, sondern kündigte auch noch unter Verweis auf die AGB die gesamte Geschäftsbeziehung zur Kundin.
Der enttäuschten Kundin gelang es außergerichtlich auch nach der Kündigung des Kontos nicht, ihr gesamtes Vermögen von der Targobank herauszuverlangen oder die Bank dazu zu bewegen, das gesamte Geld auf ein Anderkonto ihres Anwalts zu überweisen. Erst nach Klageerhebung zahlte die Beklagte einen Teil des Vermögens aus. Sie begründete den Einbehalt des Restbetrags auch nach Erbringung des Herkunftsnachweises mit ihrer internen Prüfung und der abgegebenen Verdachtsmeldung. Diese fadenscheinige Begründung vermochte das Gericht jedoch nicht zu überzeugen.
Rechtsanwalt Benjamin Hasan: „Die Vorsicht von Banken ist zwar gut gemeint, darf jedoch nicht zu einem fahrlässigen Umgang mit Kundengeldern führen, der für Kunden oftmals existenzgefährdend sein kann. Dass die Bank hier auch nach Kündigung das Geld nicht vollständig auskehrte und ihre Borniertheit sogar nach Klageerhebung noch wochenlang aufrecht erhielt, zeugt von einem bedenklichen Rechtsverständnis!“
Von Einsicht keine Spur
Das Gericht musste nun noch über den verbleibenden Auszahlungsanspruch der Mandantin urteilen, da die Targobank einen sechstelligen Teilbetrag des Vermögens der Klägerin vor einem Urteil ausgezahlt hatte. Doch ausgestanden war die Angelegenheit für die Klägerin damit noch nicht. Denn die Beklagte beantragte Klageabweisung. Von Einsicht keine Spur. Auch hinsichtlich der Kostentragung forderten die Anwälte der Beklagten, dass die Bankkundin die Kosten tragen solle.
Hasan: „Was die Bank mit dem einbehaltenen Vermögen meiner Mandantin vor hatte, bleibt ihr Geheimnis. Erfreulich ist, dass das Landgericht Wiesbaden hier unserer Auffassung gefolgt ist und den Herausgabeanspruch bejahte und die gesamten Kosten des Rechtsstreits letztlich der beklagten Bank auferlegte. Die Bank hatte bis zuletzt versucht, die Millionenklage zu gewinnen und auch noch die Prozesskosten ihrer Ex-Kundin aufzudrücken und sich als vorbildlicher Privatdetektiv der Behörden zu gerieren“
Das hat die vorsitzende Richterin am Landgericht Wiesbaden jedoch nicht mitgemacht und fand im Janaur 2024 deutliche Worte für das Gebaren der beklagten Bank:
„Im Ergebnis kommt es darauf allerdings auch nicht an, da auch unterstellt, die Meldung bei der FIU sei rechtmäßig gewesen, die Beklagte jedenfalls nicht berechtigt war, die Gelder ohne Weiteres über Wochen hinweg zurückzuhalten. Eine Reaktion der FIU auf die Meldung ist unstreitig nicht erfolgt. Gem. § 46 I Nr. 2 GwG darf eine Auszahlung eines solchen Betrages erst nach einer Wartezeit von 3 Tagen erfolgen. Dies beinhaltet zwar keine ausdrückliche Verpflichtung zur unmittelbaren Auszahlung, kann aber letztlich nur so verstanden werden, dass mit fruchtlosem Ab lauf dieser Frist die entsprechende Transaktion auch vorgenommen werden muss. Es kann nicht in das Belieben der jeweiligen Bank gestellt werden, weitere Zeit verstreichen zu lassen, wenn bereits die FIU innerhalb der normierten Frist keine Maßnahme getroffen hat. Die Beklagte war deshalb spätestens mit dem 2.07.2023 zur Auszahlung verpflichtet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten, da bei dieser unklaren Rechtslage die Inanspruchnahme eines Fachberaters durchaus angezeigt war, die Beklagte dies durch die Verweigerung der Auszahlung vom Konto der Klägerin veranlasst hatte. Die Beklagte hat auf Grund der vorherigen Ausführungen auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gem. § 91 a ZPO wäre die Beklagte auch insoweit unterlegen, da keinerlei Grund ersichtlich war, warum nicht einmal der unstreitig mit Autorisierung von einem eigenen Konto der Klägerin bei der Streitverkündenden stammende Betrag nicht der Klägerin zustehen sollte. Dies war auch offensichtlich nicht Anlass für Bedenken der Beklagten gewesen, so dass auf jeden Fall dieser Betrag sofort hätte ausgezahlt werden müssen.“
(Hervorhebungen nicht im Original)
Wir erwirken die wegweisenden Urteile, die andere zitieren
Benjamin Hasan ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. In seiner mehr als zehnjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt vereint er die Expertise eines prozesserfahrenen Fachanwalts für Bankrecht mit der eines Bank Managers. Im Falle von ungerechtfertigten Maßnahmen einer Bank, eines Finanzdienstleisters oder Zahlungsinstituts zeigt er rechtliche Handlungsmöglichkeiten auf. Er hat bereits hunderten Kunden der Commerzbank, N26, Comdirect, Deutsche Bank, Bunq, paypal, ING, Wise, Postbank, Qonto, Solaris, Targobank, Volksbanken und Sparkassen dabei geholfen, schnellstmöglich den Zugriff auf ihr Geld wiederherzustellen und notfalls Ansprüche gerichtlich erzwungen. Dabei ist für unsere Anwälte unerheblich, ob es sich in Ihrem Fall um ein Millionenvermögen oder um die Haushaltskasse handelt. Wir kämpfen für unsere Mandanten bundesweit mit größtem Einsatz und freuen uns, wenn andere Anwälte die Urteile zitieren, die wir erwirkt haben.
Vorteil für Mandanten: die Banken kennen uns - Medien berichten über unsere Siege vor Gericht
Die Medien (N-TV, Zeit online, Handelsblatt, Börsenzeitung, etc.) berichten über unsere Arbeit und vertrauen unserer Expertise. Vertrauen auch Sie unserer Erfahrung aus hunderten Prozessen sowie unserem bankspezifischen Expertenwissen. Setzen Sie auf einen Fachanwalt für Bankrecht, dessen Durchsetzungskraft Banken und Finanzdienstleister von Berlin über Frankfurt bis nach München genau kennen. Weitere Informationen, Beispiele unserer Erfolge und persönlichen Sofortkontakt zu einem Fachanwalt für Bankrecht finden Sie unter diesem Artikel oder hier:
www. k o n t o s p e r r e . eu
Bank must pay out seven-figure account balance and bear legal costs after unlawful account freeze
Anti-money laundering measures are not a carte blanche for arbitrariness displayed by banks
Cross-border payments are referred to as foreign payments. Bank customers who wish to make a payment within the EU, to Liechtenstein, Iceland, Norway or Switzerland can do so by SEPA transfer. SEPA stands for „Single Euro Payments Area“. More than 36 European countries are now part of this Single Euro Payments Area. Between these countries, the rules for cross-border payments are standardised, making transfers easy. Nevertheless, bank customers regularly experience problems.
In a specific instance, a bank customer received a large transfer from within the SEPA zone and wanted to withdraw this sum in cash at a branch of the bank and keep it in a private safe, a legitimate personal preference that the bank could have respected. However, the bank refused to process the customer’s request for a cash withdrawal. Instead of clarifying any queries effectively and independently with their customer, the bank instead submitted a suspicious transaction report to the FIU (Financial Intelligence Unit), also known as the Central Office for Financial Transaction Investigations, and blocked the customer’s account (the later plaintiff).
More often, banks are reacting with suspicious transaction reports, which regularly lead to account freezes lasting weeks and even months, even if the facts underlying a „suspicious“ transaction could be clarified quickly. During the time following the suspicious transaction report, no outgoing transactions are possible. In this case, the bank ignored all out-of-court attempts for clarification and communication of set deadlines and instead referred to its internal investigations.
Banks lack initiative and genuine interest in clarification
The bank customer had made every conceivable effort out of court to provide proof of origin and clarification. For example, the client submitted confirmation from the original bank, where the assets were invested in the client’s own account. This clearly provided proof of ownership. Nevertheless, Targobank not only remained persistent with the account blocking, but also terminated the entire business relationship with the customer in reference to the general terms and conditions, effectively de-banking the customer.
Even after the account was terminated, the disappointed bank customer did not succeed in demanding the return of all assets from Targobank or persuading the bank to transfer all the money to an escrow account of the client’s lawyer. It was only after the lawsuit had been filed that the defendant paid out part of the assets. The bank tried justifying the withholding of the remaining amount even after the proof of origin had been provided on the basis of its own internal audit and the submitted suspicious transaction report. However, the bank’s reasoning and self-portrayal as deputy sherriff did not convince the court.
Although the caution of banks is well-intentioned, this must not lead to negligent handling of customer funds, which can often threaten the existence of customers. The fact that the bank did not return the money in full even after the termination of the bank account and maintained its obstinancy for weeks even after the lawsuit had been filed testifies to a questionable understanding of the law.
Bank does not acknowledge its own mistakes
The court now had to rule on the client’s remaining payout claim, as Targobank had paid out a six-figure partial amount of the plaintiff’s assets before a judgment. However, this was not the end of the matter for the plaintiff. Without any self-reflection, the bank requested that the lawsuit be dismissed. The bank’s lawyers also demanded that the bank customer should bear the costs for the legal proceedings.
What the bank intended to do with the client’s retained assets remains a mystery. Until the very end the bank had tried to win the lawsuit and also to impose the legal costs on its ex-customer and to act as an exemplary private detective for the authorities. However, it is pleasing that the Wiesbaden Regional Court followed our opinion and affirmed the claim for restitution and ultimately ordered the entire costs of the litigation to be borne by the bank.
We achieve the court rulings that others talk about
Benjamin Hasan is a Board-certified expert lawyer for banking law and capital markets law and partner in the Frankfurt office of international law firm Michael Kyprianou. In his more than ten years of experience as a lawyer, he combines the expertise of an experienced litigator and expert lawyer in banking law with that of a bank manager. In the event of unjustified measures by a bank, financial service provider or a payment institution, he provides legal advice, advises on options for action and enforces the claims of his clients with the necessary emphasis and procedural finesse.

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