Mimosa Hostilis bestellt – Anzeige wegen Verstoßes gegen das BtMG?

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Mimosa Hostilis bestellt – Anzeige wegen Verstoßes gegen das BtMG?

Zahlreiche Anbieter im Internet verkaufen und versenden unter dem Anschein der Unbedenklichkeit die südamerikanische Pflanze Mimosa Hostilis, deren Wurzelrinde als Färbemittel genutzt werden kann, und auch entsprechend deklariert wird.

Doch dann erhalten Käufer überraschend Post von der Staatsanwaltschaft, in der ihnen die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie bekannt gegeben wird.

Der Verdacht geht auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Im folgenden Rechtstipp beantworten wir folgende Fragen:

  • Ist Mimosa Hostilis illegal?
  • Was kann passieren, wenn ich Mimosa Hostilis bestellt habe?
  • Was ist eine „nicht geringe Menge“?
  • Welche Strafe droht für Erwerb und Besitz von Mimosa Hostilis ausfallen?
  • Wie soll ich mich verhalten, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen mich läuft?
  • Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Gegen Sie wird wegen Verstoßes gegen das BtMG ermittelt?

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Ist Mimosa Hostilis illegal?

Mimosa Hostilis enthält den Wirkstoff Dimethyltryptamin.

Dieser fällt aufgrund seiner halluzinogenen Wirkung als sogenannte Naturdroge unter das Betäubungsmittelgesetz.

Das bedeutet, dass entsprechend § 29 Abs.1 BtMG Einfuhr, Erwerb und Besitz von Mimosa Hostilis in Deutschland illegal ist. Dabei ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob das erworbene Produkt als Färbemittel klassifiziert ist.


Was kann passieren, wenn ich Mimosa Hostilis bestellt habe?

Am Zoll werden eingehende Postsendungen kontrolliert. Wenn dabei etwas gefunden wird, was unter den Verdacht des Konsums zu Rauschzwecken fällt, da es Substanzen enthält, die unter das BtMG fallen, wird die Sendung eingezogen und ein Ermittlungsverfahren gegen den Empfänger eingeleitet. Wenn es sich bei der beschlagnahmten Sendung um eine „nicht geringe Menge“ handelt, die den Schluss zulässt, dass Sie sich mit Drogen auskennen, möglicherweise gar Handel damit treiben, können Sie sogar mit einer Hausdurchsuchung rechnen.


Was ist eine „nicht geringe Menge“?

Die Schwelle zwischen der als „gering“ und „nicht gering“ angesehenen Menge ist von Wirkstoff zu Wirkstoff unterschiedlich und im BtMG festgelegt. Der Unterschied schlägt sich neben der Beurteilung eines Verdächtigen während des Ermittlungsverfahrens auch in der Höhe der Strafe nieder; Bei einer nicht geringen Menge müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Im Falle von Dimethyltryptamin ist (noch) keine Wirkstoffmenge als „nicht gering“ im BtMG festgelegt. Es gibt hierzu nur ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2012, in dem 3,6 g reiner Wirkstoff als Schwellenwert zur „nicht geringen Menge“ angesetzt und entsprechend ein Urteil gesprochen wurde. Hierbei hat man aufgrund der vergleichbaren halluzinogenen Wirkweise die Mengenregelung von LSD als Richtwert herangezogen.

Praktisch bedeutet das, dass weniger als 200g Wurzelrinde Sie ins Gefängnis bringen können.


Welche Strafe droht für Erwerb und Besitz von Mimosa Hostilis ausfallen?

Gemäß § 29 Abs.1 BtMG werden Einfuhr, Erwerb und Besitz der in Anlage 1 BtMG gelisteten Stoffe, unter die auch Dimethyltryptamin fällt, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft.

Die tatsächliche Höhe der Strafe im Einzelfall richtet sich nach der Schwere des Vergehens, danach, ob der Täter im Bereich des BtMG bereits straffällig geworden ist, sowie um die sichergestellte Wirkstoffmenge. Bei einer nur geringen Menge und einer ansonsten weißen Weste bestehen gute Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens, sofern Sie sich richtig verhalten.

Wie soll ich mich verhalten, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen mich läuft?

Meist haben die Ermittlungsbehörden nicht viel gegen Sie in der Hand. Da Sie die Ermittlungsakte – und damit die Beweislage- nicht kennen, sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich nicht zur Sache äußern, um zu vermeiden, dass Sie sich unnötig selbst belasten. Wenn Sie eine Vorladung erhalten, nehmen Sie diese nicht wahr! Kontaktieren Sie stattdessen umgehend einen Anwalt.


Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und leisten Sie keinen Widerstand. Sie sind verpflichtet, eine ordnungsgemäß legitimierte Hausdurchsuchung zu dulden. Dabei mithelfen oder irgendwelche Auskünfte geben müssen Sie allerdings nicht.

Geben Sie keine Unterschriften ab und machen Sie keine Aussagen.

Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt.

Ihr Anwalt wird Akteneinsicht beantragen und dann für Sie jeden weiteren schriftlichen Verkehr mit den Ermittlungsbehörden übernehmen.

Dr. Brauer Anwälte arbeiten bundesweit und sind auf Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz spezialisiert. Sie können uns per E-mail, Telefon, Kontaktformular oder über WhatsApperreichen.

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