Minderung im Abgasskandal

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Sie möchten gegen die Volkswagen AG, Porsche, Audi AG, Daimler AG, BMW AG oder gegen Ihren Händler aus dem Abgasskandal vorgehen, aber Ihren PKW langfristig behalten?

Dann können Sie auch auf eine sogenannte „Minderung“ klagen.

Gegen den Verkäufer haben Sie nach den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften die Möglichkeit, bei einer mangelhaften Sache den Verkäufer auf Minderung des Kaufpreises aufzufordern.

Gegen den Hersteller besteht ein solcher gesetzlicher Anspruch allenfalls als sog. "positiver" Schadensersatz.

Die Landgerichte sind bei der Erteilung einer Minderungsquote zwar recht restriktiv, d. h., es wurden bisher nur 8,0 bis 12,5 % des Bruttokaufpreises als Minderung / Schadensersatz zugesprochen.

Andere Landgerichte wiederrum weisen derartige Ansprüche gegen den Hersteller aus deliktischen Ansprüchen ab, da es, anders als im Kaufrecht, bei deliktischen Ansprüchen nur einen sog. „negativen Schadensersatz“, also die Rückabwicklung des Kaufvertrags, nicht aber auch den sog. „positiven Schadensersatz“ (Auto behalten und zusätzlichen Schadensersatz) gibt.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn Ihre Ansprüche gegen den Verkäufer noch nicht verjährt sind. Dies kommt vor allem bei den 3.0l-, 4.0l- und 4.2l-Motoren in Betracht. Dann können aus den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften noch Minderungsansprüche geltend gemacht werden. 

Auch wenn die Erfolgsaussichten einer „Minderungsklage“ in erster Instanz nicht sicher sind, können die Erfolgsaussichten in zweiter Instanz steigen. 

Ich rate Ihnen daher an, auch wenn Sie Ihren PKW langfristig behalten möchten, und an einer Rückabwicklung grundsätzlich nicht interessiert sind, derartige Ansprüche geltend zu machen.

Gerne stehe ich für weitere Fragen zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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