Mindestunterhalt: Wie viel bekommt ein Kind mindestens?

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Leben die Eltern von gemeinsamen Kindern getrennt oder sind sie geschieden, haben Kinder in der Regel Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Aber wie hoch ist dieser Unterhalt? Gibt es so etwas wie einen Mindestunterhalt? Und was ist der Unterhaltsvorschuss, der derzeit in aller Munde ist?

Antworten auf diese Fragen gebe ich in diesem Beitrag!

Wie viel Unterhalt bekommt ein Kind?

Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten, weil der Unterhaltsanspruch eines Kindes von Fall zu Fall verschieden ist. Klar ist aber: Betreut ein Elternteil das Kind überwiegend – meist ist das die Mutter –, hat das Kind jedenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil.

Dabei hängt der Anspruch auf Kindesunterhalt u. a. vom bereinigten Netto-Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab und vom Alter des Kindes. Für die konkrete Höhe des Unterhalts gibt dann die Düsseldorfer Tabelle Anhaltspunkte. Sie ist zwar kein verbindliches Gesetz, wird aber – regelmäßig aktualisiert – von allen deutschen Gerichten bei der Berechnung des Unterhalts herangezogen. Das führt dazu, dass Unterhaltsansprüche deutschlandweit einigermaßen einheitlich bewertet werden, die Gerichte aber trotzdem noch regionale Besonderheiten berücksichtigen können.

Anspruch auf Mindestunterhalt und Mindestunterhalt 2017

Auch wenn der Anspruch auf Kindesunterhalt recht unterschiedlich ausfallen kann, gibt es doch zumindest eine feste Untergrenze. Denn der sogenannte Mindestunterhalt ist in Deutschland rechtlich festgelegt. Den konkreten Zahlbetrag für den Mindestunterhalt findet man in der Mindestunterhaltsverordnung. Für das Jahr 2017 bewegt sich der Anspruch auf Mindestunterhalt nach dieser Verordnung beispielsweise zwischen 246 und 364 Euro. Wie hoch der Anspruch auf Mindestunterhalt im Einzelfall genau ist, richtet sich dann nach dem Alter des Kindes und danach, ob z. B. zusätzlich noch Unterhalt für mehrere Kinder zu bezahlen ist.

Was, wenn der Mindestunterhalt nicht gezahlt wird?

Allerdings ist wichtig zu wissen: Der Unterhaltspflichtige muss nicht immer bezahlen – auch nicht den Mindestunterhalt. Denn ein Anspruch auf Mindestunterhalt läuft ins Leere, wenn der Unterhaltspflichtige schlichtweg nicht zahlen kann, weil sonst bei ihm das Geld nicht zum eigenen Überleben reicht. Rein rechtlich gesehen kann nämlich jeder Unterhaltspflichtige – ob Mann oder Frau – den notwendigen Selbstbehalt geltend machen, um damit sein eigenes Existenzminimum zu sichern. Das bedeutet: Hat der Unterhaltspflichtige selbst nicht genug Geld, muss er auch den Mindestunterhalt (vorerst) nicht zahlen.

Wenn Mindestunterhalt ausbleibt: Unterhaltsvorschuss

Kann ein Unterhaltspflichtiger wirklich nicht bezahlen oder zahlt er einfach nicht regelmäßig, kann man aber trotzdem „Unterhalt“ für sein Kind bekommen: als Alleinerziehender/Alleinerziehende kann man Unterhaltsvorschuss beantragen. Derzeit können allerdings nur Kinder bis 12 Jahre einen Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn sie bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und der andere Elternteil gar keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt bezahlt. Außerdem wird der Unterhaltsvorschuss derzeit für maximal 72 Monate gezahlt.

Diese zwei Punkte werden sich Mitte 2017 jedoch aller Voraussicht nach ändern: Dann sollen Jugendliche, bis sie 18 Jahre alt sind, Unterhaltsvorschuss bekommen, und zwar zeitlich unbegrenzt. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der Vorschuss 150 Euro für Kinder bis 5 Jahre, von 6 bis 11 Jahren 201 Euro, geplant ist ab Juli 2017 ein Vorschuss von 268 Euro für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren.

Wenn es um Unterhalt geht

Der Kindesunterhalt soll Alleinerziehenden als finanzielle Unterstützung bzw. finanzielle Absicherung für das Kind dienen. Deswegen ist in Deutschland auch ein bestimmter Anspruch auf Mindestunterhalt rechtlich geregelt. Kann der Unterhaltspflichtige auch diesen Betrag nicht bezahlen, weil ihm auch dazu das Geld fehlt, gibt es auch die Möglichkeit Unterhaltsvorschuss zu beantragen.

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