Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto: Was Sie als Arbeitnehmer wissen müssen!
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Minusstunden und Nachleistungspflicht – Darf der Arbeitgeber einfach Stunden abziehen?
Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto können für viele Arbeitnehmer problematisch werden, vor allem wenn der Arbeitgeber diese ohne Ihre Zustimmung verbucht. Doch wann darf der Arbeitgeber überhaupt Minusstunden anordnen? Und wann besteht eine Pflicht zur Nachleistung?
Ein Fall vor dem Arbeitsgericht Gera 14.2.2024 – 1 Ca 87/23 beleuchtet diese Fragen und gibt Aufschluss darüber, wann Arbeitnehmer sich gegen Minusstunden wehren können und wann eine Nachleistungspflicht tatsächlich besteht.
Was bedeutet „Minusstunden“?
Wenn Sie als Arbeitnehmer weniger arbeiten, als vertraglich vereinbart, können auf Ihrem Arbeitszeitkonto sogenannte Minusstunden entstehen. Normalerweise sollte das Arbeitszeitkonto dazu dienen, Überstunden auszugleichen. Doch gerade in Zeiten von Kurzarbeit oder Lieferkettenproblemen, wie sie z. B. durch die Corona-Pandemie oder den Ukraine-Krieg auftraten, kann es passieren, dass der Arbeitgeber verlangt, dass Sie „Minusstunden“ aufbauen – also für nicht geleistete Arbeit bereits entlohnt werden, die Sie später nachholen sollen.
Wann dürfen Minusstunden verbucht werden?
Laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Gera dürfen Minusstunden nur dann auf dem Arbeitszeitkonto verbucht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die wichtigste Regel: Sie müssen selbst die Kontrolle über Ihre Arbeitszeit haben, das heißt, Sie müssen frei entscheiden können, ob und wann Sie arbeiten.
Der Arbeitgeber darf also nicht einfach verlangen, dass Sie an bestimmten Tagen zu Hause bleiben und Ihnen dafür Minusstunden auf dem Konto gutschreiben, die Sie später nachholen müssen. Eine solche Praxis verstößt gegen die gängige Rechtsprechung.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber im Annahmeverzug ist?
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft den sogenannten Annahmeverzug. Wenn der Arbeitgeber Ihnen keine Arbeit zuweist, obwohl Sie arbeitsbereit sind, kann er sich im Annahmeverzug befinden. In diesem Fall darf er Ihnen keine Minusstunden anrechnen, da er die Verantwortung dafür trägt, Ihnen Arbeit zu geben. Eine Nachleistungspflicht entsteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer selbst entscheidet, weniger zu arbeiten.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber aufgrund von Lieferkettenproblemen den Arbeitnehmer angewiesen, an mehreren Tagen nicht zur Arbeit zu erscheinen, und wollte diese Stunden als Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto verbuchen. Das Gericht entschied, dass dies unzulässig war, da der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsausfall trug und der Arbeitnehmer nicht selbst entschieden hatte, weniger zu arbeiten.
Was können Sie tun?
Wenn Ihr Arbeitgeber versucht, Ihnen Minusstunden anzurechnen, obwohl Sie bereit sind zu arbeiten, sollten Sie Ihre Rechte genau prüfen lassen. Eine unberechtigte Verbuchung von Minusstunden kann zu finanziellen Nachteilen führen, vor allem wenn der Arbeitgeber später verlangt, dass Sie diese Stunden nachholen.
Fazit
Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto dürfen nicht einfach so vom Arbeitgeber angeordnet werden. Sie als Arbeitnehmer haben Rechte und müssen einer solchen Praxis nicht zustimmen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Arbeitgeber unberechtigt Minusstunden anordnet, kann eine anwaltliche Beratung helfen, Ihre Ansprüche zu wahren.
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