Missbrauch von Titeln, § 132 a StGB

  • 2 Minuten Lesezeit

Missbrauch von Titeln ist ein relativ exotisches Delikt, welches aber in der Praxis eines Strafverteidigers gelegentlich vorkommt. Es gibt durchaus Menschen, die sich als Doktor, Professor, Rechtsanwalt oder Arzt ausgeben, es tatsächlich aber gar nicht sind. In der Presse tauchen solche Fälle oft als sogenannte „Hochstaplerfälle“ auf. Über den Fall eines falschen Staatsanwalts würde kürzlich in der Presse berichtet. Die Justiz versteht hier in aller Regel keinen Spaß. Zwar ist die Strafandrohung nicht besonders hoch, meist sind aber neben dem Missbrauch von Titeln noch andere Tatbestände wie Betrug verwirklicht.

Der Tatbestand des § 132 a StGB lautet wie folgt:

(1) Wer unbefugt

  1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
  2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
  3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
  4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden

Häufigste Begehungsvariante ist das Führen von akademischen Graden und Bezeichnungen. Akademische Grade sind Graduierungsbezeichnungen oder Ehrentiteln, welche Hochschulabsolventen von einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule nach autonomen Prüfungs- oder Promotionsordnungen verliehen werden. Erfasst ist natürlich der „Doktor“, auch der Doktor h.c. (honoris causis = ehrenhalber). Zudem sind Bezeichnungen wie „Diplomkaufmann“ oder „Diplomingenieur“ erfasst. Strittig ist die Einordnung der Bezeichnung „Honorarprofessor“.

Titel sind nach Maßgabe des Ordengesetzes verliehene Ehrenbezeichnung, wie z. B. Geheimrat oder Kammersänger.

Es stellt sich nun die Frage, wann ein solcher Titel geführt wird. Führen ist eine sich gegenüber der Umwelt äußernde aktive Inanspruchnahme des Titels für sich im sozialen Leben in einer Art und Weise, durch welche die Interessen der Allgemeinheit berührt werden können (BGH 31, 62). Eine Inanspruchnahme des Titels nur im privaten Bereich bei einer einzigen Gelegenheit aus Imponiergehabe ist kein Führen eines Titels.

Als Führen wird u. a. das einmalige sich ausgeben als Staatsanwalt oder das sich ausgeben als Professor gegenüber mehreren Privatpersonen oder auch das Auftreten eines Assessors als Rechtsanwalt in einer Hauptverhandlung. Die Verwendung eines Titels auf Briefpapier oder Visitenkarten ist ebenfalls Führen im Sinne des Gesetzes.

Für eine Strafbarkeit ist erforderlich, dass die Tathandlung unbefugt vorgenommen wurde. Was „unbefugt“ ist, richtet sich den Regelungen, die für die Verleihung bzw. Verwendung der Bezeichnungen oder Ämter gelten.

Bei der Strafzumessung wird es wesentlich darauf ankommen, welcher Erfolg eingetreten ist und welche Motive der Täter hätte. Wer tatsächlich unbefugt als Arzt oder Rechtsanwalt praktiziert, wird mit einer Anklage und Hauptverhandlung rechnen müssen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Alexandra Braun

Beiträge zum Thema