Misslungene Reparatur rechtfertigt Anspruch auf Neulieferung
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[image]Misslingt ein Nacherfüllungsversuch der Werkstatt, kann der Käufer eines mangelhaften Fahrzeugs grundsätzlich die Lieferung eines mangelfreien Wagens verlangen. Grundsätzlich ist der Käufer an seine Wahl, das Fahrzeug reparieren zu lassen, gebunden, wenn der Verkäufer mit der Nacherfüllung begonnen hat. Misslingt der Reparaturversuch jedoch, darf der Käufer erneut wählen, ob er einen weiteren Werkstattbesuch riskiert oder die Lieferung eines anderen Wagens verlangt.
Das Fahrzeug verliert ständig Öl
Der Käufer eines Neuwagens bemerkte in einem aktuellen Fall bereits wenige Tage nach der Übergabe, dass er permanent Öl nachfüllen musste und dicke Rauchwolken aus der Motorhaube traten. Er zeigte den Mangel bei der Werkstatt an, die den Ölverbrauch überprüfte und später den Zylinderkopf austauschte. Das Auto verlor aber weiterhin Öl, sodass der Käufer die Lieferung eines mangelfreien Kfz verlangte. Da sich später herausstellte, dass ein von Anfang an bestehender Motorschaden für den Ölverbrauch verantwortlich war, wurde dem Käufer angeboten, den Motor auszutauschen; immerhin sei die Lieferung eines Neuwagens unverhältnismäßig. Daraufhin verlangte der Käufer gerichtlich die Lieferung eines Neuwagens.
Neulieferung statt Nachbesserung
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Hagen hat der Käufer gemäß der §§ 433 I, 434 I, 437 Nr. 1, 439 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Anspruch auf Neulieferung eines mangelfreien Kfz. Verliere ein Neuwagen derart viel Öl, so sei darin ein wesentlicher Mangel zu sehen. Der Käufer habe damit ein Wahlrecht, ob er den Wagen reparieren lassen möchte oder ob er die Lieferung eines mangelfreien Kfz verlange. Dieses Recht erlösche aber, wenn der Verkäufer – wie vereinbart – mit der Reparatur beginne. Misslinge die Nachbesserung jedoch, so sei der Käufer an die Art der Nacherfüllung nicht mehr gebunden und dürfe die Neulieferung eines Pkw verlangen. Ansonsten wäre der Käufer gezwungen, mit einem mangelhaften Kfz zu leben, das er später nur mit Verlusten weiterverkaufen könne. Daran ändere auch der Einbau eines neuen Motors nichts. Der Verkäufer habe letztendlich auch nicht konkret dargelegt, warum eine Neulieferung unverhältnismäßig gewesen wäre.
(LG Hagen, Urteil v. 29.07.2011, Az.: 2 O 50/10)
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