Mit dem Fuß umgeknickt – ein Fall für die private Unfallversicherung?

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Der Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur vor, wenn er auf ein von außen kommendes Ereignis zurückzuführen ist. Allein eine körperliche Fehlbewegung, die zum Unfall geführt hat, reicht zur Begründung des Unfalls (im Sinne der privaten Unfallversicherung) nicht aus.

Wenn der Versicherungsnehmer z. B. mit dem Fuß umknickt, wollen Unfallversicherer oft nicht zahlen, weil es an diesem von außen kommenden Ereignis fehlt.

So wurde durch die Rechtsprechung der Unfall u. a. verneint, weil jemand beim Aufstehen von der Toilette sich eine Sprunggelenksfraktur zuzog (LG Köln, Urt. vom 18.01.2012 – 26 O 54/11), beim Aussteigen aus dem Auto eine Kniezerrung erlitt (OLG Düsseldorf, Urt. vom 27.11.1997 4 U 164/96) oder sich beim Handball das Knie verdrehte, weil der Spielboden in der Halle stumpf ist und er mit dem Fuß bei einer als Täuschungsmanöver angesetzten Drehbewegung mit dem Fuß kleben blieb (OLG München, Urt. vom 20.05.1998 – 15 U 3010/97).

Aber: Tatsächlich wird das von außen kommende Ereignis und somit der Unfall dann bejaht, wenn jemand wegen unebenen Untergrundes mit dem Fuß umknickt (OLG Hamm, Urt. vom 15.08.2007 – 20 U 05/07) oder weil der Boden rutschig bzw. glatt war.

Wie die Gerichte und Behörden auch, sehen sich die Versicherer immer die erste Unfallschilderung sehr genau an, weil diese oft noch unbeeinflusste, spontane Darstellung des Unfallhergangs meistens die richtige ist. Deshalb sollte der Versicherungsnehmer schon bei der ersten Meldung des Unfalls nicht nachlässig sein, sondern sich vor Absendung der Schadensmeldung sehr genau überlegen, wie es zu dem Unfall und der zu beklagenden Verletzung gekommen ist. Spätere Berichtigungen führen oft zu Widersprüchen in der Unfalldarstellung und können langwierige gutachterliche Prüfungen wie auch die Leistungsverweigerung des Versicherers nach sich ziehen.


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