Anzeige wegen Bezahlung mit Falschgeld – ist das strafbar?

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Nehmen wir an, Sie öffnen Ihr Portemonnaie und stellen verblüfft fest, dass es sich bei einem darin befindlichen 50-Euro-Schein offenbar um eine Fälschung handelt, die nicht auf den ersten Blick zu erkennen war, aber bei genauerem Hinsehen und im Vergleich zu einem anderen Schein deutlich wird. Zuerst ärgern Sie sich, dann denken Sie sich „Wird schon schiefgehen“ und bezahlen beim nächsten Einkauf im Supermarkt mit dem falschen 50er. An der Kasse wird der Schwindel bemerkt. Was droht Ihnen jetzt? Können Sie wegen Geldfälschung verurteilt werden?


Wann ist unechtes Geld „Falschgeld“?

Von Falschgeld spricht man dann, wenn die Fälschung den Anschein der Gültigkeit erweckt, und aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, Arglose zu täuschen. Eine gewisse „Qualität“ muss das gefälschte Geld also aufweisen.

Einseitig bedruckte Schwarz-Weiß-Kopien von Geldscheinen sind kein Falschgeld. Monopoly-Geld, Micky-Mouse-Geld, oder ein erfundener 30er-Schein mit Ihrem Gesicht darauf, den sie zum Geburtstag bekommen haben, sind ebenfalls kein Falschgeld.

Wenn Sie allerdings zum Beispiel mit einem guten Farbdrucker Scheine nachdrucken, so sind diese geeignet, Menschen zu täuschen, und können als Falschgeld gewertet werden.


Wann macht man sich im Umgang mit unechtem Geld strafbar?

Wenn Sie mit unechtem Geld, das die oben beschriebenen Kriterien des „Falschgeldes“ erfüllt, umgehen, laufen Sie Gefahr, sich des Inverkehrbringens von Falschgeld oder gar der Geldfälschung schuldig zu machen.


Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB)

Wenn Sie Falschgeld zum Bezahlen benutzen, oder es versuchen, bei der Bank einzuzahlen, Sie es also an andere unter dem Anschein des echten Geldes weitergeben, machen Sie sich nach § 147 StGB des Inverkehrbringens von Falschgeld strafbar. Der Paragraph 147 greift nur, wenn Sie das Falschgeld nicht selbst hergestellt oder sich bewusst zur Verwendung im Zahlungsverkehr beschafft haben.

Dies wäre im eingangs genannten Szenarios der Fall. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist allerdings, dass Sie zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wussten, dass es sich nicht um echtes Geld handelt.

Inverkehrbringen von Falschgeld gemäß § 147 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.


Geldfälschung (§ 146 StGB)

Wenn Sie unechtes Geld, das gemäß der oben genannten Definition als Falschgeld zu bezeichnen ist, herstellen, sich beschaffen u./o. Zum Kauf anbieten, um es als echtes Geld in Verkehr zu bringen, machen Sie sich der Geldfälschung strafbar. Dies ist eine Sonderform von Urkundenfälschung und wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, falls die Fälschertätigkeit als gewerbsmäßig angesehen werden muss, sogar mindestens 2 Jahren, bestraft.


Nach Artikel 146 machen Sie sich zum Beispiel strafbar, wenn Sie

  • Falschgeld im Darknet bestellen, da man durch diese Beschaffungsmethode davon ausgehen kann, dass Sie das Geld als Zahlungsmittel benutzen, und sich nicht zuhause an die Wand hängen wollten
  • erfundene, aber überzeugend aussehende 600€-Scheine hergestellt, und damit bezahlt haben
  • 50€-Scheine in hoher Qualität am Farbdrucker nachgedruckt, und diese anschließend zum Kauf angeboten oder im Portemonnaie mit sich geführt haben.


Was ist der Unterschied zwischen Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung?

Des Inverkehrbringens gemäß § 147 StGB machen Sie sich strafbar, wenn Sie zum Zeitpunkt des Zahlens oder Einzahlens von Falschgeld wussten, dass es sich um Falschgeld handelt. Wenn Sie sich aber von vornherein Falschgeld (durch Kauf oder eigenhändige Fälschung) beschafft haben, um damit zu bezahlen, so machen Sie sich der Geldfälschung gemäß § 146 StGB strafbar.

Der entscheidende Unterschied zwischen einer Strafbarkeit gemäß § 146 oder 147 StGB liegt also darin, ob man in der Absicht, es als echt weiter zu geben, in den Besitz von Falschgeld gekommen ist, oder nicht. Diese Absicht muss Ihnen vor Gericht nachgewiesen werden, um Sie nach § 146 StGB verurteilen zu können.


Was passiert, wenn ich mit Falschgeld gezahlt habe und erwischt wurde?

Wenn Sie erwischt werden, ergeht eine Strafanzeige gegen Sie und es wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Man wird versuchen, festzustellen, ob Sie gewusst haben, dass es sich um Falschgeld handelt, und wie Sie an das Falschgeld gelangt sind. Wenn man Grund zu der Annahme hat, dass Sie absichtlich mit Falschgeld bezahlt haben, womöglich sogar absichtlich sich Falschgeld zum Bezahlen besorgt haben, bekommen Sie ein Problem.

Daher empfiehlt es sich dringend, die Aussage zu verweigern und sofort einen Anwalt hinzu zu ziehen, der Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und danach Ihre Verteidigungsstrategie ausarbeiten kann. Insbesondere, wenn Sie tatsächlich Falschgeld bestellt, und nicht bloß gefunden haben, brauchen Sie unbedingt einen guten Verteidiger, um einer Verurteilung nach § 146 StGB zu entgehen.

Dr. Brauer Rechtsanwälte arbeiten bundesweit und sind auf Strafverteidigung solcher Art spezialisiert.

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