Mit 1,73 Promille auf dem Fahrrad unterwegs, Führerschein weg!

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Wer auf einem Fahrrad mit einer BAK von 1,73 Promille unterwegs ist und anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten (MPG) nicht fristgerecht beibringt, dem kann die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen sowie das Fahrradfahren verboten werden.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az. 3 L 636/14.NW):

1,6 Promille oder mehr führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Da sich der Antragsteller geweigert habe, das Gutachten fristgerecht beizubringen, habe der Antragsgegner auf seine Nichteignung schließen dürfen.
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der FeV sei das Führen von Fahrzeugen zu untersagen oder zu beschränken, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweise. Dies sei hier der Fall. Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Wenn auch das von alkoholisierten Radfahrern ausgehende Gefährdungspotential statistisch geringer sein möge als dasjenige von alkoholisierten Kraftfahrern, könne es im Einzelfall doch zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib und Leben bzw. Sachwerten kommen.

Helmut Müller

Rechtsanwalt


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