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Mit solchen Abofallen fängt man keine Kunden

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Wer nach Besuch einer Website in eine Abofalle getappt ist, muss nicht immer zahlen. Ein Vertrag kommt nämlich nur zustande, wenn das kostenpflichtige Angebot vorher klar erkennbar war. Der Betreiber einer Internetseite scheiterte mit seiner Klage auf Zahlung von Kosten für ein angeblich abgeschlossenes Abonnement. Der Beklagte sollte jährlich 96 Euro für mindestens zwei Jahre zahlen, nachdem er sich auf der Internetseite der Klägerin angemeldet hatte. Der Richter fand deutliche Worte, dass es bei einem wie auf der Seite gestalteten Angebot, nicht zum Vertragsschluss komme.

Täuschung des Verbrauchers

Auf dem Internetauftritt fand sich nur oben rechts ein Hinweis auf die Kostenpflicht - noch dazu kleingeschrieben. Der restliche Inhalt handelte nur davon, was bei einer Anmeldung alles gespart werden könne. Das allein wäre noch kein Grund, eine Täuschung anzunehmen. Hinzu kam aber, dass der unten auf der Seite befindliche Anmeldebutton erst zum Vorschein kam, als der Kostenhinweis oben bereits aus der Anzeige weggescrollt war. Bei einer Verkleinerung der Darstellung um 50 Prozent wäre beides zusammen sichtbar gewesen. Dadurch werde die Schrift aber so klein, dass ein normaler Nutzer sie nicht mehr erkennen könne. Beim Klick auf „Jetzt anmelden" erschien kein besonderer Hinweis auf die Kostenpflicht. Lediglich ein daran angebrachtes kleines Sternchen sollte die Verbindung nach oben herstellen. Der Preis müsse aber eindeutig und leicht erkennbar sein. Daher sei das Angebot auf Täuschung angelegt.

Anbieter verstärkte Druck durch Hinweis auf erfolgreiche Urteile

Um den Eindruck zu verstärken, dass die Forderungen rechtmäßig seien, wies der Anbieter auf einer anderen Seite auf Klageerfolge hin. Verlorene Fälle standen dort verständlicherweise nicht. Im Übrigen konnte auch festgestellt werden, dass Klagen bei sich abzeichnender Abweisung vorher zurückgenommen wurden. So sollte es auch in diesem Fall geschehen. Dazu wäre aber die Zustimmung des Beklagten erforderlich gewesen. Die erteilte er nicht, sondern bestand auf einer Entscheidung des Gerichts. Die fiel deutlich aus. Die Klage wurde nicht nur abgewiesen, auch die Berufung wurde nicht zugelassen. Denn anderslautende Urteile höherer Gerichte lägen nicht vor, weshalb die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet sei.

(AG Gladbeck, Urteil v. 18.10.2011, Az.: 12 C 267/11)

(GUE)
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