Mitarbeiter für private Zwecke eingesetzt: fristlose Kündigung?

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Leitende Angestellte sind gegenüber nachgeordneten Mitarbeitern weisungsbefugt. Was aber ist, wenn man diese Weisungsbefugnis ausnutzt und als Vorgesetzter Mitarbeiter für private Zwecke einsetzt? Kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall fristlos kündigen?

Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Köln beschäftigen (LAG Köln, Urteil v. 25.11.2016, Az.: 4 Sa 1182/15).

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einen Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Das ergibt sich aus § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Bei der Bewertung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander abzuwägen.

Hierbei ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob der zur Kündigung führende Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war. Hierbei sind die Umstände des konkreten Falls und die Interessen beider Vertragsteile zu berücksichtigen.

Der Fall: fristlose Kündigung wegen privatem Arbeitseinsatz? 

Im Fall vor dem Landesarbeitsgericht war der Arbeitnehmer als Objektleiter im Facility Management bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Da sein Privathaus renovierungsbedürftig war, setzte er für die erforderlichen Arbeiten ihm unterstellte Mitarbeiter des Arbeitgebers ein. Auf Weisung des Arbeitnehmers haben die Mitarbeiter an mehreren Tagen Arbeiten an dessen Haus verrichtet – ohne, dass sie hierfür von ihrem Vorgesetzten bezahlt wurden.

Der Arbeitgeber wusste davon nichts und hat dem „privaten“ Einsatz der Mitarbeiter dementsprechend auch nicht zugestimmt. Nachdem der Arbeitgeber allerdings davon erfahren hatte, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos.

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage, die vor dem Arbeitsgericht erfolglos war. Und auch die Berufung zum LAG Köln blieb erfolglos.

Urteil des LAG – fristlose Kündigung wirksam 

Das LAG hat die fristlose Kündigung für wirksam und das Arbeitsverhältnis für beendet erklärt. Es sah in der nicht genehmigten Beschäftigung der Mitarbeiter für private Zwecke einen schweren Verstoß gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung aus wichtigem Grund sei damit gerechtfertigt, eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall auch nicht notwendig gewesen.  

Einerseits führte das Verhalten des Mitarbeiters dazu, dass der Arbeitgeber für Arbeit bezahlte, die ihm nicht zugutekam. Andererseits sahen die Richter in diesem Verhalten einen Missbrauch der Stellung als Vorgesetzter. Dieser doppelte Pflichtenverstoß sei an sich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung.  

Auch die notwendige Interessenabwägung führte zu keinem anderen Ergebnis: Es sei dem Arbeitgeber schlicht nicht zumutbar, diesen Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist zu beschäftigten. Nicht zuletzt sei bereits dieser erste Verstoß durch den Arbeitnehmer so schwerwiegend, dass eine Abmahnung dieses Fehlverhaltens im Vorfeld der Kündigung nicht notwendig war. Da halfen dem Arbeitnehmer auch seine langjährige Betriebszugehörigkeit und zwei Unterhaltspflichten nicht, um die Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Was folgt aus der Entscheidung?

Wenn das sog. Beendigungsinteresse des Arbeitgebers gegenüber dem sog. Bestandsinteresse des Arbeitnehmers – wie hier – derart überwiegt, ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Wie immer im Arbeitsrecht kommt es aber auf den Einzelfall an.

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