Mitarbeiterkontrolle im Homeoffice

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Grundsätzlich gelten auch während des Homeoffices die arbeitsvertraglichen Pflichten. D.h. während der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer seiner Arbeit nachgehen. Allerdings sind die Ablenkungen, denen der Arbeitnehmer ausgesetzt ist, größer wenn er von zu Hause aus arbeitet. Wie kann der Arbeitgeber aber kontrollieren, ob der Arbeitnehmer in seiner Arbeitszeit tatsächlich arbeitet?


Kontrollbesuche in der Wohnung des Arbeitnehmers

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einen Vertreter des Arbeitgebers in seine Wohnung zu lassen, um zu kontrollieren, ob der Arbeitnehmer tatsächlich an seinem PC gearbeitet hat.

Der Schutz der eigenen Wohnung wiegt höher als das Interesse des Arbeitgebers an Kontrolle.


Überwachung durch einen Privatdetektiv

Der Arbeitgeber darf den Arbeitgeber nur dann durch einen Privatdetektiv überwachen lassen, wenn es einen dringenden Verdacht gegen einen Arbeitnehmer gibt. Eine Überwachung ohne dringenden Verdacht ist unzulässig.


Einsatz von Überwachungssoftware

Hier kommt es darauf an, was die Software erfasst. Erfasst die Software lediglich die Zeiten, zu denen der Arbeitnehmer mit dem EDV-System verbunden ist, dürfte dies zulässig sein.

Unzulässig dagegen ist der Einsatz eines Keyloggers. Mit Hilfe eines Keyloggers lässt sich die Tastatureingabe am PC überwachen. Eine dauerhafte Erfassung, Speicherung und Auswertung einzelner Arbeitsschritte stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar.

Ausnahmsweise kann der Einsatz eines Keyloggers zulässig sein, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung besteht. Der Arbeitgeber muss aber beweisen können, dass es einen konkreten Verdacht gegen den Arbeitnehmer gab.


Lesen von privaten E-Mails

Hängt davon ab, ob die private Nutzung von PC oder Laptop gestattet ist. Darf der Arbeitnehmer seinen Dienst-PC nicht privat nutzen, dann verstößt er bei privater Nutzung gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

Doch auch wenn die private Nutzung des PCs verboten ist, darf der Arbeitgeber E-Mails des Arbeitnehmers nicht schrankenlos lesen.

Der Arbeitgeber darf zwar kontrollieren, wann ein Arbeitnehmer eine E-Mail an welche E-Mail-Adresse versendet hat. Lesen darf der Arbeitgeber E-Mails des Arbeitnehmers nur bei einem begründeten Verdacht. Eine inhaltliche Kontrolle ist nämlich ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers. Lediglich eine stichprobenartige Kontrolle der Korrespondenz ist zulässig, wenn der Arbeitgeber mit diesen Stichproben einen missbräuchlichen Einsatz des PCs verhindern will.


Systeme zur Arbeitszeiterfassung

Systeme zur Arbeitszeiterfassung sind erlaubt. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer verlangen, dass er die im Homeoffice gearbeiteten Zeiten erfasst. Der Arbeitgeber darf durch Auswertung der Log-In-Daten kontrollieren, ob die Angaben des Arbeitnehmers korrekt sind.

Foto(s): ©Adobe Stock/hedgehog94

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