Mitbenutzungsregelung von Parkplätzen aus Grunddienstbarkeit – Teil I

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Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des sog. „dienenden Grundstückes“ können nach den Grundsätzen der Gemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB voneinander eine Ausübungsregelung verlangen, wenn sie zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstückes befugt sind. In diesem Fall können die hieraus folgenden Ausübungsbeschränkungen auch bereits vor dem Zustandekommen einer Regelung mit dinglichen Unterlassungsansprüchen geltend gemacht werden.


Im vorliegenden Fall, den der BGH im Urteil vom 19.09.2008 zum Az. V ZR 164/07 zu entscheiden hatte, war das sog. „herrschende Grundstück“ von dem Eigentümer des dienenden Grundstückes verkauft worden. Hierbei wurde die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstückes vereinbart, die diesen berechtigt, die auf dem dienenden Grundstück befindlichen Pkw-Abstellplätze mitzubenutzen und dieses Recht Dritten zu überlassen, wobei dem Berechtigten „mindestens 6 Parkplätze“ zur Verfügung stehen müssen. Nachdem sich auf dem dienenden Grundstück letztendlich 25 Parkplätze befanden, nahm dessen neue Eigentümerin den Miteigentümer des benachbarten herrschenden Grundstücks, der dort eine Apotheke betreibt und diverse Gewerberäume an Arztpraxen vermietet hat, auf Unterlassung in Anspruch. Da die Kunden tagsüber alle Parkplätze belegten, habe er es zu unterlassen, andere als die Parkplätze „1 bis 6“ zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.


Der BGH gestand der Klägerin grundsätzlich einen dinglichen Unterlassungsanspruch zu, sofern, was vorliegend nicht abschließend zu beurteilen war, eine diesbezügliche Nutzungszuweisung den Interessen der Klägerin und Beklagten sowie den übrigen Miteigentümern des herrschenden Grundstückes nach billigem Ermessen entspreche. Dies ergebe sich allerdings nicht aus dem Inhalt der Grunddienstbarkeit, da aus der sprachlichen Fassung einer „Mindestbenutzungsbefugnis“ in der Bewilligung der Grunddienstbarkeit zunächst keine Mitbenutzungsbefugnis der Klägerin resultiere. Eine solche sei auch nicht im Wege der Vertragsanpassung aus § 313 BGB herzuleiten, nachdem die Grundlage der hierfür allein in Frage kommenden schuldrechtlichen Verpflichtung zur Bestellung der Grunddienstbarkeit im Grundstückskaufvertrag gerade nicht entfallen war. Darüber hinaus fehle es auch an einem Anpassungsgrund, der von einem angenommenen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben zu trennen sei - Fortsetzung folgt.


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