Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung agiler Arbeitsformen, Arbeitsgericht Bonn, 3 BV 116/22
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Ein aktueller Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.10.2022, 3 BV 116/22 verhält sich zur Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung agiler Arbeitsformen.
Agile Arbeitsform
Agiles Arbeiten optimiert die Art und Weise, wie Teams zusammenarbeiten und gemeinsam für die Kundschaft Mehrwert schaffen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Durchführung von agilem Arbeiten im Unternehmen der Mitbestimmung des Betriebsrates unterfällt.
Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn
Die Leitsätze des Gerichts:
Bei der Überprüfung, ob die Durchführung von agilem Arbeiten in einem Unternehmen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt, ist auf die konkreten Arbeitsweisen der einzelnen Gruppen abzustellen.
Ein Antrag, der allgemein die Unterlassung von agilem Arbeiten ohne Mitbestimmung des Betriebsrates begehrt, ist als Globalantrag unbegründet.
Agiles Arbeiten kann in Form von (teil-)autonomer Gruppenarbeit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erfolgen. Agiles Arbeiten ist im Regelfall durch autark handlungsfähige und selbstorganisierte Teams geprägt.
Dabei kommt es aber maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung und deren Subsumtion unter die anerkannten Merkmale der Gruppenarbeit nach § 87 Abs. Nr. 13 BetrVG im Einzelfall an.
Nach der Ausschöpfung des Untersuchungsgrundsatzes überprüft das Gericht den erfolgten und als „rudimentär“ gewerteten Sachvortrag aufgrund einer abgestuften Darlegungslast anhand der typischen Prägung agiler Arbeit. Hat der Betriebsrat tatsächliche Umstände für ein Bestehen eines Mitbestimmungsrechts vorgetragen, muss der Arbeitgeber dem durch eigenen Sachvortrag entgegentreten. Unsubstantiiertes Bestreiten und eigene Wertungen erfüllen diese Darlegungslast nicht.
Konkreter Sachverhalt
Im konkreten Fall stritt sich der Gesamtbetriebsrat eines Großunternehmens mit dem Arbeitgeber über die Frage, ob die im Unternehmen seit 2019 durchgeführte Projektarbeit in Form agiler Scrum-Teams der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG unterliegen. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG sind die Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit mitbestimmungspflichtig. Gruppenarbeit liegt dann vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmer eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt. Der Gesamtbetriebsrat bekam im Wesentlichen Recht.
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