Mithaftung bei Parken im absoluten Halteverbot
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[image]Ein Taxifahrer in München hatte sein Taxi so geparkt, dass es zu einem Drittel in ein absolutes Halteverbot hineinragte. Ein vorbeifahrender Bus streifte das Heck des Taxis und verursachte dabei ausschließlich Schäden an den Teilen des Fahrzeugs, die in das absolute Halteverbot hineinragten. Das beteiligte Busunternehmen weigerte sich, den Schaden am Taxi in voller Höhe zu begleichen, denn der Taxifahrer trage in diesem Fall eine Mithaftung. Das Unternehmen ersetzte daher nur 60 % des entstandenen Schadens. Dagegen klagte der Taxifahrer.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Taxifahrer nur zum Teil Recht. Da die Beschädigungen des Taxis nur an solchen Teilen eingetreten sind, die ins absolute Halteverbot hinein geragt haben, trägt der Taxifahrer eine Mitschuld. Denn unter Abwägung aller sonstigen Umstände, wie z. B. die Straßenbreite und der Sinn und Zweck des Halteverbots am Unfallort, den Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern, ist eine Haftung des Busunternehmens zu zwei Dritteln angemessen. Nachdem bereits 60 % des Schadens beglichen worden waren, wurde dem Taxifahrer nur noch die Differenz zugewiesen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
(Amtsgericht München, Urteil v. 23.09.2009, Az.: 341 C 15805/09)
(WEI)
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