Mittäterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln? (BGH, Beschl. v. 23.11.2020 – 3 StR 380/20)

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Für die Verwirklichung des Straftatbestandes der Einfuhr von Betäubungsmitteln ist ein eigenständiger Transport von Betäubungsmitteln über die Landesgrenze nicht erforderlich. Allerdings kommt hier eine Mittäterschaft in Betracht.

Grundsätzliche Ausführungen des BGH:

So ist der BGH (BGH, Beschl. v. 23.11.2020 – 3 StR 380/20) der Auffassung, dass ein Mittäter einer Einfuhr ein Beteiligte sein kann, auch wenn das Rauschgift von einer anderen Person über die Landesgrenze nach Deutschland gebracht wird. Eine Mittäterschaft liegt nach Ansicht des BGH dann vor, wenn ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlung der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzung zu bejahen ist, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich. Dies gilt insbesondere für den Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, den Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, den Umfang der Beteiligung an der Tat und die Teilhabe an der sog. Tatherrschaft bzw. jedenfalls den Willen dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat entscheidend auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist der Einfuhrvorgang als solcher. Der BGH vertritt die Auffassung, dass das bloße Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt regelmäßig nicht für die Annahme einer Mittäterschaft.

Der konkrete Fall:

Der Angeklagte ließ das Rauschgift von einem Kurier nach Deutschland verbringen und gab diesem lediglich den Übernahme- und Zielort vor. Einen Einfluss auf weitere Einzelheiten der Beschaffungen des Rauschgiftes wurden nicht festgestellt. Der BGH ist der Auffassung, dass dieser Vorwurf nicht ausreiche, um eine Mittäterschaft zu begründen. Vielmehr habe sich der Angeklagte „nur“ wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB).

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André Rosner

Rechtsanwalt

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de


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