Tatbeteiligung an Kurierfahrt bei Einfuhr von Betäubungsmitteln

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Bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln per Pkw wird schnell davon ausgegangen, dass der in die Tat eingeweihte Beifahrer Mittäter oder Gehilfe der Tat des Fahrers ist.  - Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 23.9.21 zeigt auf, dass dieser Schluss oft voreilig erfolgt.

Urteil des Landgerichte Krefeld

Dem Urteil des Landgerichtes Krefeld lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Beifahrer eines Pkw wusste, dass sich im Kofferraum etwa zehn Kilo Gramm einer Amphetaminsalzzubereitung befanden.

Hierfür wurde er vom Landgericht Krefeld zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und arbeitete in dem Beschluss 3 StR 285/21 vom 23.9.21 schön heraus, unter welchen Umständen der Beifahrer einer solchen Fahrt Mittäter oder Gehilfe der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist. Zudem arbeitete der Bundesgerichtshof auch heraus, welche Feststellungen der Spruchkörper in seinem erstinstanzlichen Urteil tätigen muss, um zu einem inhaltlich gut begründeten Urteil zu gelangen.


Beschluss des Bundesgerichtshofes

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof fest, dass das bloße Mitfahren in einem Pkw in dem Wissen, dass sich im Kofferraum Betäubungsmittel zum Verkauf in Deutschland befinden, nicht strafbar sei.

Für eine Tatbeteiligung als Mittäter oder Gehilfe bedürfe es stets eines eigenen Tatbeitrages.

Ein solcher eigener Tatbeitrag kann zum Beispiel in einem Verpacken und Einladen des Rauschgiftes, der Organisation der Transportfahrt, der Routenplanung oder der Absicherung des Transportes bestehen.

Das Landgericht hatte in seinem Urteil aus dem Umstand, dass der Angeklagte trotz des Risikos der Strafverfolgung weiter dem Auto mitfuhr, gefolgert, dass er sich einen finanziellen Vorteil aus seinem Verbleib im Auto erhofft. Der Bundesgerichtshof hat sodann lapidar festgestellt, dass hieraus noch immer kein Schluss auf einen bestimmten Tatbeitrag gezogen werden könne. Denn das bloße Interesse an einem Taterfolg reiche für eine strafbare Tatbeteiligung nicht aus.

Auch die viel zitierte psychische Beihilfe des Beifahrers bedarf nach Darstellung des Bundesgerichtshofes mehr als nur deren lapidare Feststellung.

Die psychische Beihilfe setze eine sorgfältige und genaue Feststellung dahingehend voraus, dass und inwieweit der Angeklagte durch seine Mitfahrt die Fahrertätigkeit des Fahrers tatsächlich fördert und sich dessen bewusst war, etwa, indem er diesem ein für die Tatbegehung entscheidendes erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt.

Fehlt eine solche Schilderung im Urteil, trägt die Verurteilung wegen einer psychischen Beihilfe zur Tat des Fahrers nicht.

Als Folge der Mängel des Urteiles des Landgerichtes Krefeld hat der Bundesgerichtshof dieses aufgehoben.

Schlussfolgerungen

Es ist beruhigend, dass der Bundesgerichtshof die Darstellung der einzelnen Voraussetzungen der Mittäterschaft oder der Teilnahme an einem Delikt fordert.

Allerdings muss jeder, der in Kenntnis eines Transportes von Rauschgift im Kofferraum des Pkw auch weiterhin Beifahrer bleibt, dringend davor gewarnt werden, den oben dargestellten Beschluss des Bundesgerichtshofes als Freifahrtschein zu sehen.

Denn die Voraussetzungen insbesondere der psychischen Beihilfe liegen schnell vor. Es lässt sich schnell feststellen, dass sich der Fahrer sicherer fühlt bzw. weniger Angst hat, wenn eine ihm bekannte Person auf dem Beifahrersitz mitfährt. Sobald sich der Fahrer hierfür in festgestellter Art und Weise bei dem Beifahrer bedankt, ist dessen psychische Beihilfe festgeschrieben.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes bedeutet, dass der BGH eine saubere Begründung der Urteile fordert. 

Prinzipiell muss jedoch jeder, der an einer unerlaubten Einfuhrfahrt auch nur durch seine Anwesenheit beteiligt ist, wissen, dass er sich einem ganz erheblichen Strafverfolgungs- und Strafbarkeitsrisiko aussetzt.








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