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Mitverschulden bei Schaden an teilweise im Halteverbot stehendem Auto

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Sachverhalt:

Ende Januar 2009 parkte ein Pkw Fahrer seinen Wagen in M. Dabei stellte er es so ab, dass es 1,28 Meter ins absolute Halteverbot ragte. Etwas später kam ein Omnibus an dem geparkten Pkw vorbei und streifte dieses. Dabei wurde die Stoßfängerleiste hinten links eingekerbt, die Heckleuchte links verschrammt und das Seitenteil hinten links eingedrückt und verstaucht. Alle diese Teile des Pkws befanden sich im Bereich des absoluten Halteverbotes. Insgesamt entstand ein Schaden 3.588 €.

Diesen Schaden wollte der Taxiunternehmer ersetzt bekommen. Das Busunternehmen sah sein Verschulden auch ein, sah aber auch ein Mitverschulden des Taxifahrers und zahlte nur 60 % des Schadens, worauf der Taxifahrer den restlichen Betrag einklagte.

Entscheidung AG München:

Das AG München hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Unter Abwägung aller Umstände sei eine Haftung des Busunternehmens zu zwei Dritteln angemessen. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Pkw so parkte, dass er 1,28 Meter ins absolute Halteverbot hineinragte. Sinn und Zweck eines absoluten Halteverbotes an dieser Stelle sei es, den dort regelmäßig verkehrenden Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern. Für ein Mitverschulden des Klägers spräche außerdem, dass die Schäden an seinem Fahrzeug ausschließlich an Teilen entstanden sind, die sich im absoluten Halteverbot befunden haben.

Auf der anderen Seite sei die Straße so breit, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre.

Aus diesem Grund habe der Busunternehmer zwei Drittel des Schadens zu tragen. Nachdem er 60 % davon bereits bezahlt hatte, sprach das Gericht dem Taxifahrer die Differenz noch zu und wies im Übrigen die Klage ab (341 C 15805/09 AG München).

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