Mobbing als Kündigungsgrund

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Arbeitnehmer fühlen sich systematischem schikanösem Verhalten seitens eines Vorgesetzten oder Kollegen häufig schutzlos ausgeliefert. Melden sie sich diesbezüglich bei der Unternehmensleitung, werden sie nicht selten belächelt oder mit leeren Worthülsen abgespeichert. Im schlimmsten Fall gelten sie fortan selbst als „Nestbeschmutzer“ und geraten hierdurch insgesamt ins Abseits.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hatte im Jahr 2001 über einen Fall zu entscheiden, in welchem einem Warenbereichsleiter arbeitgeberseitig Mobbing anderer in seiner Abteilung beschäftigter Mitarbeiter vorgeworfen wurde und auf diesen Vorwurf eine außerordentliche Kündigung gestützt wurde. Der betroffene Bereichsleiter hatte sich gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr gesetzt.

Das Landesarbeitsgericht sah in seiner Entscheidung vom 15.02.2011 zum Az. 5 Sa 102/00 die Kündigung des Warenbereichsleiters als wirksam an. Mobbing könne auch ohne vorangegangene Abmahnung und unabhängig davon, ob es in diesem Zusammenhang zu einer Störung des Betriebsfriedens gekommen sei, die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen, falls durch die Mobbinghandlung(en) das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des oder der Mobbingopfer in schwerwiegender Weise verletzt wurden. Umso schwerwiegender und in der Wirkung langanhaltender die schikanösen Handlungen zu bewerten seien, umso mehr sei davon auszugehen, dass für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine ausreichende Vertrauensgrundlage mehr gegeben sei.

Immer dann, wenn der Mobbingtäter erkennen musste, dass sein schikanöses Verhalten zu einer Erkrankung des Mobbingopfers geführt hat, kann von dem Arbeitgeber in dem Fall, dass der Mobbingtäter das Verhalten dennoch fortsetzt, eine auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung nicht mehr verlangt werden. Das Landesarbeitsgericht stellte zudem heraus, dass ein Arbeitnehmer schon deshalb zur Achtung von Persönlichkeitsrechten der Kollegen verpflichtet sei, da es zu seiner arbeitsvertraglichen Pflicht gehöre, seinem Arbeitgeber keinen Schaden zuzufügen.


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